Sächsischer Landtag: Gesetz zum Glücksspielstaatsvertrag

Der Staatsvertrag beinhaltet Regelungen für die Veranstaltung, die Durchführung und die gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen; er enthält ergänzende Regelungen zu den öffentlichen Spielbanken.

1. Anlass
Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 zum Sportwettenmonopol des Staates haben die Regierungschefs der Länder am 13.12.2006 den Entwurf des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland zur Kenntnis genommen. Der Vertrag soll Anfang 2007 im Umlaufverfahren unterzeichnet werden, damit dieser gemäß der Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts am 01.01.2008 in Kraft treten kann.

2. Gesetzgebungszuständigkeit
Der Bund hat im Rahmen seiner Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht gemäß Artikel 74 Nr. 1 GG das veranstalten und Bewerben öffentlicher Glücksspiele und Lotterien ohne behördliche Erlaubnis nach §§ 284 bis 287 StGB mit Strafe bedroht. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Erlaubnissen regelt – sofern nicht ausnahmsweise bundesrechtliche Vorschriften einschlägig sind – das Landesrecht. Die Gesetzgebungszuständigkeit für das materielle Glücksspielrecht steht nach Artikel 70 Abs. 1 GG den Ländern zu.

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