Am 14. März luden der Dachverband Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. (DAW) und der Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. (VA) erstmals nach coronabedingter Pause wieder zu einem Parlamentarischen Abend nach Sachsen ein.
Am 14. März luden der Dachverband Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. (DAW) und der Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland e.V. (VA) erstmals nach coronabedingter Pause wieder zu einem Parlamentarischen Abend nach Sachsen ein.
Sachsens Schlösser, Burgen und Gärten werden dank Sachsenlotto bei virtuellen Rundgängen erlebbar. In den letzten sechs Monaten entstanden für insgesamt 15 sächsische Schlösser, Burgen und Gärten einzigartige 360-Grad-Rundgänge.
Der Landesverband Sachsen des Wirtschaftsrates der CDU e.V. hat die DAW- Länderbeauftragte Katrin Wegener zur Vorsitzenden der Landesfachkommission Mittelstand ernannt.
Sachsen möchte den Glücksspielstaatsvertrag 2021 ratifizieren. Dazu hat der Ausschuss für Inneres und Sport des Sächsischen Landtags den Dachverband Die Deutsche Automatenwirtschaft e.V. (DAW) zu einer mündlichen Anhörung eingeladen...
Wer in dem sog. „Freistaat“ Sachsen (Deutschland) Spielhallen im öffentlichen Auftrag betreiben möchte, um den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in überwachte und auf die Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete Bahnen zu lenken...
Der Staatsvertrag beinhaltet Regelungen für die Veranstaltung, die Durchführung und die gewerbliche Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen; er enthält ergänzende Regelungen zu den öffentlichen Spielbanken. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 zum Sportwettenmonopol des Staates haben die Regierungschefs der Länder am 13.12.2006 den Entwurf des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland zur Kenntnis genommen.
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) geht in zwei Entscheidungen vom 22. Dezember 2004 (Az. 3 Bs 405/04 und 3 Bs 28/04) von einer weiteren Anwendbarkeit der Entscheidung des Hessischen VGH vom 9. Februar 2004 hinsichtlich der Ausführungen zur Marktexpansionsstrategie aus. Das OVG führt hierzu aus: „Die Abänderung (Anm.: der Entscheidung des Hessischen VGH vom 9. Februar 2004) durch den Beschluss vom 27.10.2004 – 11 TG 2096/04 – erfolgte lediglich, weil die Vorschrift des EG-Vertrages auf die dortige Veranstalterin der Wetten mit Sitz auf der Isle of Man keine Anwendung finden.“