EFTA Gerichtshof entscheidet zur Zulässigkeit eines Staatsmonopols bei Wetten und Glücksspiele

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Während bereits seit dem 16. März 2006 beim EFTA-Gerichtshof ein Verfahren bezüglich des norwegischen Staatsmonopols für Glücksspielautomaten anhängig ist (Rs. E-1/06, EFTA Überwachungsbehörde ./. Königreich Norwegen), muss dieses europäische Gericht nunmehr noch weiter gehende Fragen zur Zulässigkeit eines staatlichen Monopols bei Wetten und Glücksspiele entscheiden. In einem Gerichtsverfahren des britischen Buchmachers Ladbrokes Ltd. gegen zwei norwegische Ministerien legte das Landgericht Oslo (Oslo Tingrett) mehrere entsprechende Vorlagefragen dem EFTA-Gerichthof vor. Die zugrunde liegenden Rechtsvorschriften des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind gleich lautend wie der EG-Vertrag. Die Entscheidung in dieser Rechtssache (Rs. E-3/06) hat damit auch erhebliche Bedeutung für die Europäische Union.

Der wie der Europäische Gerichtshof in Luxemburg ansässige EFTA-Gerichtshof muss umfassend die Zulässigkeit eines staatlichen Glücksspiel- und Wettmonopols entscheiden. Die vorgelegten Fragen sind diesbezüglich deutlich weiter gehend als die Vorlagefragen der italienischen Gerichte zum Europäischen Gerichtshof, da explizit die Berechtigung eines staatlichen Monopols und die Dienstleistungsfreiheit bezüglich in einem Mitgliedstaat erlaubter Glücksspiele in einem anderen Mitgliedstaat, in dem diese Glücksspiele verboten sind, genannt werden.

Der Gerichtshof muss in dem Verfahren folgende fünf Fragen zur Berechtigung eines Monopols und zur Dienstleistungsfreiheit bei Glücksspielen beantworten:

1. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass bestimmte Formen von Glücksspielen nur von einem dem Staat gehörenden Unternehmen angeboten werden dürfen, das seine Gewinne für kulturelle und sportliche Ziele verwendet?

2. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass Genehmigungen zum Angebot von Pferderennwetten nur gemeinnützigen Organisationen oder Unternehmen gewährt werden, die die Pferdezucht unterstützen?

3. Verbietet Art. 31 und/oder 36 EWR eine nationale Gesetzgebung, die vorschreibt, dass Genehmigungen zum Angebot von bestimmte Formen von Glücksspielen nur gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen mit einem humanitären oder gesellschaftlich nützlichen Zwecke gewährt werden?

4. Ist es nach EWR-Recht gerechtfertigt, dass eine nationale Gesetzgebung betont, dass Gewinne aus Glücksspielen für humanitäre und gesellschaftlich nützliche Zwecke (einschließlich Sport und Kultur) verwendet werden und keine Quelle privaten Gewinns sein sollen?

5. Schließt Art. 36 EWR eine nationale gesetzliche Regelung aus, die das Angebot und die Vermarktung von Glücksspielen verbietet, die nicht in Norwegen erlaubt, aber in einem anderen EWR-Staat nach dessen nationalem Recht zugelassen sind?