Bundesgerichtshof lässt Revision eines Wettvermittlers im Staatshaftungsverfahren zu

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein

In einem von den Rechtsanwälten T. Bartholmes und R. Karpenstein gemeinschaftlich geführten Staatshaftungsverfahren eines unionsrechtswidrig in seiner wettwirtschaftlichen Betätigung behinderten Wettvermittlers hat der Staatshaftungssenat beim Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 26.02.2015 (III ZR 333/13) die Revision gegen ein Urteil des OLG Hamm vom 14.06.2013 (berichtigt durch Beschluss vom 29.11.2013, Az. I 11 U 89/11) zugelassen.

Das OLG Hamm hatte die Staatshaftungsklage gegen eine Stadt und ihren Oberbürgermeister zunächst mit dem Ehrgeiz, den Staat von berechtigten Ansprüchen des Bürgers freizuhalten, anschließend mit der Begründung abgewiesen, die Stadt und ihr handelnder Oberbürgermeister hafteten nicht, weil sie vom Land angewiesen worden seien. Liege eine den Oberbürgermeister bindende Weisung eines Beamten des Landes vor, hafte nur das Land, weil – so das OLG Hamm – mit der Weisung „ein Teil der Zuständigkeit und der Amtspflichten auf die anweisende Behörde übergeht und es damit zugleich bei der nach außen handelnden (angewiesenen) Behörde an einer objektiv amtspflichtwidrigen Handlung fehlt.“ Kurz gesagt: Nur der „Anstifter“, nicht der „Angestiftete“ haftet. Eine traditionelle Art deutscher Gerichte, berechtigte Ansprüche des Bürgers reflexartig abzuwehren. Nunmehr muss sich der BGH grundlegend mit dieser Tradition befassen.

In der Nichtzulassungsbeschwerde wurde – wie schon vor dem OLG Hamm – u.a. geltend gemacht, dass diese Haftungsverlagerung in der Form eines Verschiebebahnhofs zum einen mit der eindeutigen Gesetzeslage nach dem OBG, zum anderen mit dem Grundsatz unvereinbar ist, dass auch ein angestifteter Oberbürgermeister die höherrangige Verbotsnorm des Art. 56 AEUV beachten muss, und zwar auch dann, wenn diese Verbotsnorm mit der Weisung seines Vorgesetzten kollidiert. Für die Erinnerungen weckende These, die Weisung des Vorgesetzten führe dazu, dass der handelnde Amtswalter nicht amtspflichtwidrig agiere, ist im modernen Unionsrecht kein Raum. Die Beachtung des Unionsrechts ist, das drängte sich im 21. Jahrhundert auch dem OLG Hamm auf, eine Amtspflicht, sowohl für einen Oberbürgermeister als auch für ein Oberlandesgericht – Weisung hin, Weisung her.

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