Die Stadt Augsburg hatte dem Sportwettvermittlungsunternehmer die Vermittlung von Sportwetten und die Werbung hierfür in seinen Räumlichkeiten in Augsburg untersagt, wobei die Untersagung auch das Verbot der Bewerbung von Sportwetten beinhaltete. Es wurde ein Zwangsgeld von 10.000,00 € angedroht, wobei der Mandant die Tätigkeit bereits am Tag nach der Bekanntgabe einstellen sollte.
Gegen diese Verfügung hat der betroffene Sportwettvermittler über unsere Kanzlei Klage erhoben und zugleich einen Eilantrag stellen lassen. Dieser Eilantrag hatte nunmehr Erfolg. Dabei ist hervorzuheben, dass die Behörde die Untersagung insbesondere deshalb für angemessen und verhältnismäßig erachtete, weil der Wettvermittler einerseits keine Erlaubnis für die Sportwettvermittlung inne habe, eine solche bei der Regierung von Schwaben auch nicht beantragt oder erhalten habe und er überdies vermeintlich unzulässige Live-Wetten und unzulässige Ereigniswetten und damit vermeintlich materiell illegale Wettarten anbiete. Das Verwaltungsgericht hat nunmehr im Eilverfahren festgestellt, dass die Untersagungsverfügung voraussichtlich keinen Bestand haben wird, jedenfalls eine vollständige Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in der Betriebsstätte des Antragstellers nicht zu rechtfertigen sei. Zwar sei die Sportwettvermittlung derzeit voraussichtlich formell illegal, weil der Sportwettvermittler noch nicht im Besitz der erforderlichen Erlaubnis für die Vermittlung von Sportwetten sei. Indes sei seit Inkrafttreten des GlüStV vom 01.07.2012 nicht generell ausgeschlossen, dass der Mandant als privater Unternehmer eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten erhalten werde. Es bestehe folglich die grundsätzliche, rechtliche Möglichkeit, eine Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten zu erhalten. Dabei sei zu beachten, dass die vorliegende Fallkonstellation anläßlich der derzeitigen Regelungen des Glücksspieländerungsstaatsvertrages und des noch laufenden Konzessionsverfahrens bezüglich der Wettveranstalter eine Besonderheit beinhalte, die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sei. Das Konzessionsverfahren beim Hessischen Innenministerium zur Vergabe der Konzessionen für bis zu 20 Wettveranstalter sei bis heute nicht abgeschlossen, wobei wegen laufender Gerichtsverfahren derzeit auch nicht absehbar sei, wann das Konzessionsverfahren abgeschlossen werde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände greife nicht der allgemeine Grundsatz, dass bereits die formelle Illegalität eine Untersagung der Tätigkeit rechtfertigen könne. Denn solange das Konzessionsverfahren noch nicht abgeschlossen sei, vermag voraussichtlich das rein formale Fehlen der Konzession des Wettveranstalters bzw. das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten die vollständige Untersagung der Vermittlung von Glücksspielen gerade nicht zu rechtfertigen. Denn ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten sei maßgeblich davon abhängig, ob der Wettveranstalter des Mandanten eine Konzession für die Veranstaltung von Sportwetten erhalten werde. Solange aber durch die verzögerte Umsetzung des neuen GlüStV dieser Schwebezustand im Rahmen des Konzessionsverfahrens andauere, könne dem Antragsteller des hiesigen Verfahrens das Fehlen einer Erlaubnis voraussichtlich nicht angelastet werden. Hierbei verweist das Gericht auf Beschlüsse des OVG Saarlouis oder auch des OVG Berlin-Brandenburg, die auf diese Gesichtspunkte bereits in der Vergangenheit hingewiesen haben.
Sodann stellt das Gericht zutreffend auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ab. Es sei unter Berücksichtigung der europarechtlich zu beachtenden Dienstleistungsfreiheit geboten, zu beachten, dass die entsprechenden Vorschriften des Glücksspieländerungsstaatsvertrages nicht nur in Kraft gesetzt werden mußten, sondern auch tatsächlich umgesetzt werden können. Dies sei aber während des laufenden Konzessionsverfahrens für die Erteilung von Erlaubnissen zur Vermittlung von Sportwetten gerade nicht der Fall. Zudem stellt das Gericht darauf ab, dass auch eine Ungleichbehandlung zwischen privaten Sportwettvermittlern gegenüber staatlichen Vermittlern von Sportwetten (also den Betreibern der Lotto-Annahmestellen) nicht zulässig ist. Denn nach § 29 Abs. 1 Satz 3 GlüStV wird geregelt, dass abweichend von § 10 a Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV das gemeinsame Sportwettangebot der Veranstalter nach § 10 Abs. 2 GlüStV und dessen Vermittlung durch Annahmestellen 1 Jahr nach Erteilung der Konzessionen nach § 10 a GlüStV in Verbindung mit § 4 c GlüStV zulässig bleibe. Die Vorschrift sei sinngemäß so auszulegen, dass die staatlichen Vermittlungsstellen im Gegensatz zu den Vermittlungsstellen von Sportwetten durch private Sportwettvermittler bis zum Ablauf eines Jahres nach der Konzessionserteilung, also während des laufenden Konzessionsverfahrens, zulässig bleibe. Sind aber – so das Gericht – die staatlichen Sportwettvermittler berechtigt, für die Übergangszeit bis zum Abschluß des Konzessionsverfahrens die Vermittlung von Sportwetten fortzuführen, so könne eine Untersagungsanordnung im gleichen Übergangszeitraum für einen privaten Sportwettvermittler jedenfalls nicht allein auf deren formelle Illegalität gestützt werden. Die Regelungen des GlüStV, welche u.a. auf dem staatlichen Monopol der Sportwettveranstaltung bzw. Vermittlung abhelfen sollte, dürfe keine Verschlechterung der Rechtsposition des Antragstellers zur Folge haben, sondern allenfalls eine Verbesserung.
Darüber hinaus verweist das Gericht auf die Erwägungen, die auch das Bundesverwaltungsgericht bereits in der Vergangenheit angestellt hatte, wonach das Fehlen einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten allein eine vollständige Untersagung der Vermittlungstätigkeit voraussichtlich nicht rechtfertigen könne.
Im Weiteren könne es letztlich dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfang die Behörde bestimmte Wettformen als unzulässige Wettarten eingestuft habe und von vornherein als nicht erlaubnisfähig ansehe. Jedenfalls sei eine vollständige Untersagung nur dann verhältnismäßig, wenn sie das mildeste Mittel darstellen würde, also unter gleich effektiven Anordnungen diejenige darstelle, die den Mandanten in geringstem Maße in seinen Rechten beeinträchtigen würde. Danach sei jedenfalls eine vollständige Untersagung der Wettvermittlung von Sportwetten nicht als mildestes Mittel anzusehen, um das Ziel, nämlich die Durchsetzung des Verbots der Vermittlung von Sportwetten nach § 21 Abs. 4 GlüStV bezüglich unzulässiger Wettarten durchzusetzen.
Insgesamt räumt das Gericht dem Aufschubinteresse des Antragstellers ein größeres Gewicht ein als dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Insgesamt hat also das Gericht dem Eilantrag des Sportwettvermittlers stattgegeben. Der Sportwettvermittler kann seine Tätigkeit hiernach zunächst während des laufenden Klageverfahrens weiterführen. Dabei ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass der Sportwettvermittler an ein Unternehmen Wetten vermittelt hat, das zu den 20 Unternehmen im laufenden Konzessionsverfahren beim Hessischen Innenministerium gehört, denen bereits durch schriftliche Erklärung eine Konzessionserteilung ausdrücklich in Aussicht gestellt wurde. Auch diesen Gesichtspunkt hat das Gericht ersichtlich in die Interessenabwägung mit einbezogen, nachdem dazu vorgetragen wurde.
Die Stadt Augsburg kann gegen den Beschluss noch das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen. Ob dies erfolgt, bleibt abzuwarten.