Sportwetten: OVG Hamburg untersagt exklusive Konzessionsvergabe bis 31. Oktober 2014

Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Thomas Bartholmes

Nachdem bereits das VG Wiesbaden letzte Woche dem Land Hessen aufgegeben hatte, zunächst keine Sportwett-Konzessionen an die im Auswahlverfahren ausgewählten 20 Bewerber zu vergeben, hat nunmehr auch das OVG Hamburg in einem von Rechtsanwalt Dr. Thomas Bartholmes, wuertenberger Partnerschaft von Rechtsanwälten, für die Bewerbergemeinschaft ISIK & Top Goal Sports geführten Verfahren die vom hessischen Innenministerium geplante exklusive Vergabe von (nur) zwanzig Konzessionen an die ausgewählten Bewerber blockiert.

Während das Land Hessen gegen die Zwischenregelung des VG Wiesbaden zwischenzeitlich Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingelegt hat, über die noch nicht entschieden wurde, kann gegen den zweitinstanzlichen Hamburger Beschluß kein höherrangiges Gericht mehr angerufen werden. Das Land Hessen darf danach, unabhängig vom Ausgang der Beschwerdeverfahren gegen die Beschlüsse des VG Wiesbaden, bis zum 31. Oktober 2014 keine Konzessionsvergabe durchführen, bei der die Bewerbergemeinschaft ISIK & Top Goal Sports übergangen würde.

Das OVG Hamburg führt zur Rechtfertigung der Zwischenregelung aus, das Hauptsacheverfahren der Bewerbergemeinschaft ISIK & Top Goal Sports vor dem VG Hamburg, mit dem eine neue Auswahlentscheidung gefordert wird, sichere nicht deren wirtschaftliches Interesse, gegenüber zu Unrecht begünstigten Konkurrenten keinen wirtschaftlichen Nachteil zu erleiden:

„Dass ein derartiger Nachteil droht, hat die Antragstellerin hinreichend glaubhaft gemacht. Sie hat dargelegt, dass dann, wenn mit Erteilung der Konzessionen Sportwetten veranstaltet werden können, sie von diesem konzessionierten, wirtschaftlich außerordentlich attraktiven Markt bis zu einer neuen Auswahlentscheidung ausgeschlossen wäre und dass die Gefahr besteht, dass der Markt zwischen den Inhabern der Konzessionen bis dahin aufgeteilt würde. Um diese Nachteile zu vermeiden, ist flankierender Rechtsschutz … geboten“.

Anders als das VG Hamburg sieht das OVG Hamburg unzumutbare Nachteile, wenn die Bewerbergemeinschaft ISIK & Top Goal Sports auf nachträglichen Rechtsschutz (nach erfolgter Konzessionsvergabe) verwiesen würde. Es verweist auf die erheblichen Kostenrisiken, die drohen, wenn alle 20 Konzessionen angefochten werden müßten, auch wenn die abgelehnte Bewerberin gar nicht anstrebt, alle Konkurrenten zu verdrängen.

„Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass öffentliche Interessen es gebieten könnten, von den demnächst zu erteilenden Konzessionen schon vor einer Überprüfung der Auswahlentscheidung Gebrauch machen zu können. Derzeit ist noch nicht einmal grob abschätzbar, dass die vorgesehene Auswahlentscheidung rechtmäßig sein könnte. Bei dieser Sachlage würde auch im Falle einer Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Zwischenentscheidung ergehen, durch die erteilte Konzessionen einstweilen suspendiert werden. (…) Angesichts der Dauer des Konzessionsverfahrens von mehr als zwei Jahren fallen die wenigen Wochen, um die die Erteilung der Konzessionen weiter hinausgeschoben wird, nicht ins Gewicht“.

Der Zwischenregelungsantrag der Bewerbergemeinschaft ISIK & Top Goal Sports war von vornherein auf eine Zwischenregelung nur bis zum 31. Oktober 2014 gerichtet, wobei dieses Datum in der Erwartung gewählt wurde, daß bis dahin dem Gericht und den Beteiligten Einsicht in die Verwaltungsakten aller Bewerber möglich wäre. Nur so kann nämlich die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung überprüft werden.

Der Beschluß des OVG Hamburg vom 22.09.2014 ist veröffentlicht auf www.vewu.com/urteile.php.

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