Mit dem Änderungsgesetz wurde einerseits für alle Geldspielautomatenumsätze die Umsatzsteuerpflicht eingeführt, gleichzeitig eine Anrechnung der gesetzlichen Umsatzsteuer auf die Jahresbruttospieleinnahmen aus Glücksspielautomaten vorgesehen (§ 28 Abs. 3 Nr. 2), so dass die Steuerbelastung der Spielbanken sich „unterm Strich“ nicht verändert.
Den Wortlaut des Glückspielgesetzes in der nunmehr geltenden Fassung können Sie auszugsweise hier bei ISA-CASINOS nachlesen.