Exkurs Glückspielrecht in der Schweiz: Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)

Spielbanken unterstehen dem Geldwäschereigesetz

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Spielbanken als Umschlagplätze für grössere Summen von Bargeld könnten für Geldwäscherei
missbraucht werden. Der Bekämpfung der Geldwäscherei in und durch Spielbanken wurde deshalb bei der Erarbeitung des Spielbankengesetzes (SBG) grosse Aufmerksamkeit geschenkt.

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Ein umfassendes Massnahmenpaket stellt sicher, dass sowohl über die Trägerschaft der Casinos wie auch über die Vorkommnisse im Spielbetrieb der Spielbank jederzeit Klarheit herrscht. Bei der Umsetzung und Kontrolle der Einhaltung der verschiedenen Sorgfaltspflichten der Spielbanken im Bereich der Geldwäschereibekämpfung arbeiten die brancheneigene Selbstregulierungsorganisation des Schweizer Casino Verbandes (SRO SCV) und die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) als zuständige Aufsichtsbehörde eng zusammen. Das mehrstufige Überwachungs- und Kontrollnetz schafft Transparenz und bietet damit grösstmöglichen Schutz vor Geldwäscherei.

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Vollständige Transparenz

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Geldwäscherei durch die Spielbank wäre dann möglich, wenn die Unternehmung (Trägerschaft oder leitende Angestellte) durch kriminelle Organisationen unterwandert und als „Geldwascheinrichtung“ für Gelder krimineller Herkunft missbraucht würde. Die Spielbankengesetzgebung schreibt deshalb sehr weitgehende Abklärungen vor. Die Trägerschaft der Spielbanken wird bis ins Detail durchleuchtet. Von der Spielbank eingestelltes Personal wird von der ESBK überprüft.

Um jederzeit über sämtliche Transaktion im Casinobetrieb Auskunft geben zu können, sehen die Sicherheitskonzepte der Spielbanken eine umfassende Videoüberwachung aller Spieltische und Automaten sowie gewisse Personendatenbanken vor. Zudem hat die ESBK über ein elektronisches Abrechnungs- und Kontrollsystem (EAKS) rund um die Uhr direkten Zugang zu den Computern und Kassen der Betriebe. Die Spielbanken sind zur Buchführung nach IAS verpflichtet und werden von besonders qualifizierten Revisionsgesellschaften revidiert, welche auch die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zur Einhaltung der im Geldwäschereigesetz sowie im Spielbankengesetz enthaltenen Sorgfaltspflichten sowie die Einhaltung der Regeln der SRO überprüfen.

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Umfangreiche Sorgfaltspflichten

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Spielbanken könnten auch durch deren Gäste zur Geldwäscherei missbraucht werden, soweit diese in der Spielbank die verbrecherische Herkunft der eingesetzten Gelder verwischen können. Das blosse Verspielen von illegal erwirtschafteten Vermögenswerten genügt dabei nicht. Um für Geldwäscher attraktiv zu sein müssten die Gelder die Spielbank vielmehr als „saubere“ Gewinne verlassen und in den legalen Finanzkreislauf wieder einfliessen.
Um Geldwäschereiaktivitäten durch das Publikum zu verhindern, sind die Schweizer Casinos dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (GwG) unterstellt worden. Sie gelten gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. e GwG als spezialgesetzlich beaufsichtigte Finanzintermediäre und sind somit verpflichtet, in ihren Betrieben Sorgfalts-, Organisations- und Verhaltenspflichten zu beachten.

Zentrale Elemente bei der Bekämpfung der Geldwäscherei im Casino sind die Identifizierung der Gäste, die Abklärungen über die wirtschaftliche Berechtigung und weitere branchenspezifische Massnahmen wie z.B. das Verbot des Ausstellens von Gewinnbestätigungen. Sie nehmen den Gästen jeden Anreiz zum Geldwaschen.

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Aufsicht und Kontrolle

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Die ESBK wacht als spezialgesetzliche Aufsichtsbehörde darüber, dass die Spielbanken sämtliche gesetzlichen Auflagen einhalten. Das SBG und die dazugehörenden Verordnungen geben ihr weitreichende Aufsichtsinstrumente in die Hand.
Die Selbstregulierungsorganisation des Schweizer Casino Verbandes (SRO SCV) konkretisiert als anerkannte Branchenfachstelle die Sorgfaltspflichten des GwG, kontrolliert deren Einhaltung und bildet die Angestellten der ihr angeschlossenen Spielbanken in Fragen der Geldwäschereibekämpfung aus. Sie arbeitet bei der Erfüllung ihrer Aufgaben eng mit der ESBK zusammen.

Die speziell qualifizierten Revisionsstellen der Casinos überprüfen und rapportieren im Bereich der Geldwäschereibekämpfung an die SRO SCV und an die ESBK.

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Beschrieb der MROS

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Der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) im Bundesamt für Polizei (BAP) kommt eine Relais- und Filterfunktion zwischen den Finanzintermediären und den Strafverfolgungsbehörden zu. Bei der Prüfung der bei ihr eingegangenen Meldungen hat MROS diejenigen Fälle auszuscheiden, bei welchen ein verbrecherischer Ursprung der Vermögenswerte, eine Widerhandlung gegen Art. 305bis oder 305ter des Strafgesetzbuches (StGB) oder ein Zusammenhang der Gelder mit dem organisierten Verbrechen ausgeschlossen werden können. Die verbleibenden Sachverhalte leitet sie an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden weiter. Als spezialisierte Fachstelle ist MROS in der Lage, die wirklich geldwäschereiverdächtigen von den weniger substanziellen Sachverhalten zu unterscheiden und so eine effiziente Vorprüfung für die Strafverfolgungsbehörden vorzunehmen. Als zentrale Spezialbehörde ist
es ihr zudem möglich, Zusammenhänge zwischen verschiedenen Meldungen herzustellen. Schliesslich ist sie in der Lage, sich einen Überblick über die Methoden und Entwicklungen auf dem Gebiet der Geldwäscherei zu verschaffen, die Bedrohungssituation zu analysieren und die Finanzintermediäre, die Aufsichtsinstanzen sowie die Strafverfolgungsbehörden kompetent zu informieren.

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Geldwäschereigesetz (GwG)

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Art. 9 Abs. 1 Meldepflicht

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Ein Finanzintermediär, der weiss oder begründeten Verdacht hat, dass die in der Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 305bis StGB stehen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Art. 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten.

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Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV)

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Art. 1 Aufgaben der Meldestrelle für Geldwäscherei

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Die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) hat folgende Aufgaben:

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Sie wertet die eingegangenen Meldungen der Finanzintermediäre aus, führt Abklärungen zu den gemeldeten Vorgängen durch und hält Auffälliges fest.

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Sie führt das Datenverarbeitungssystem zur Bekämpfung der Geldwäscherei (GEWA).

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Sie erfasst die Meldungen in einer Statistik so, dass sie jederzeit in der Lage ist, Angaben zu machen über die Anzahl der Meldungen, deren Inhalt, Art und Herkunft, die Verdachtsgründe, deren Häufigkeit sowie die einzelnen Deliktarten und über die Art der Behandlung durch die Meldestelle. Diese Angaben müssen anonymisiert sein.

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Meldeformular

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Auf der Hompage des Schweizer Casino Verbandes können Finanzintermediäre ein allgemeines
Meldeformular für Verdachtsmeldungen:

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im PDF-Format ausdrucken und (mit den darin erwähnten Beilagen) per Fax oder – falls ein Fax nicht zur Verfügung steht – per A-Post an die Meldestelle senden.

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als Word-Dokument abspeichern und in elektronischer Form auf Diskette an die Meldestelle senden

Der Versand per E-Mail ist aus Sicherheitsgründen nicht möglich.

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Jahresberichte und Spezialberichte zu einzelnen Themen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) sind auf der Website des Schweizer Casino Verbandes unter der Rubrik SRO erhältlich

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Kontakt

Bundesamt für Polizei

Meldestelle für Geldwäscherei

Nussbaumstrasse 29

3003 Bern

Hotline 031 / 323 40 40

Fax 031 / 323 39 39

E-Mail (Nur für zusätzliche Informationen, nicht für Meldungen benutzen.)

Quelle: Schweizer Casino Verband