OLG Köln verbietet Westlotto Internetwerbung

Ein Artikel von Rechtsanwalt Guido Flick

Ein in Gibraltar ansässiger und dort staatlich lizensierter Glücksspielanbieter hat vor dem Oberlandesgericht Köln, ger. Az.: 6 U 114/10 (erste Instanz LG Köln; 31 O 504/09) einen Teilerfolg erzielen können. Widerklagend wurde in der zweiten Instanz beantragt, dass der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co KG die Werbung für Glücksspiel im Internet untersagt werde. Dem gab das OLG Köln mit Urteil vom 30.11.2012 statt.

Das OLG Köln verurteilte die Westlotto, es bundesweit zu unterlassen, auf westlotto.de oder westlotto.mobi für die Glücksspielveranstaltung „6 aus 49“ sowie den dazugehörenden Jackpot nebst Jackpot-Alarm zu werben. Des weiteren wird der Westlotto verboten, im Internet in plakativer Weise bundesweit für die zahlreichen staatlichen Lotterieannahmestellen zu werben. Das Gericht führt aus, dass die mit der Widerklage angegriffenen Verlautbarungen im Internet über die Höhe des Jackpots und die Möglichkeit, einen Benachrichtigungsdienst über den Jackpots einzurichten, allesamt als Werbung einzustufen sind. Eine solche Werbung ist jedoch nach § 5 Abs. 3 GlüStV, Art 1 § 2 Abs. 3 S 1AG NRW verboten. Die Revision wurde hierzu nicht zugelassen.

Ebenso bemerkenswert an dem Urteil ist, dass der Senat jedoch auch vor dem Hintergrund der bestehenden Urteile des EuGH und BGH zur Inkohärenz der deutschen Glücksspielgesetzgebung dennoch die Revision hinsichtlich des klageweise von Westlotto geltend gemachten Unterlassungsanspruchs (Verbot von Internetglücksspiel) zugelassen hat. Denn eine höchstrichterliche Entscheidung, ob das Verbot des Wett- und Spielangebotes im Internet bei regional unterschiedlicher Gesetzeslage mit den europarechtlichen Vorgaben im Einklang steht, sei bisher noch nicht ergangen. Das OLG äußerte in der mündlichen Verhandlung auch, dass es die Bedenken der Beklagten gegen die Inkohärenz aufgrund der bestehenden Glücksspiellizenzen an private Betreiber in Schleswig-Holstein sowie der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht absehbaren Ratifizierung des GlüSpStV durchaus nachvollziehen kann. Angesichts der Vorgaben des BGH, die allerdings aus einer Zeit vor der geänderten Rechtslage mit unterschiedlichen regionalen Regelungen in Deutschland stammen, könne man als Spruchkörper selbst aber jedenfalls keine andere Entscheidung treffen.

Die Beklagte hat mittlerweile auch Revision eingelegt.

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