Das OLG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob über österreichische Sportwetten, bei denen auch Kunden in Deutschland angesprochen werden, vor deutschen oder österreichischen Gerichten zu verhandeln ist. Die Beklagte hat in Österreich für die Veranstaltung von Sportwetten eine Genehmigung. Sie bot gegenüber potentiellen deutschen Interessenten telefonisch, digital, per Fax, per Internet, per E-Mail und per WAP abzuschließende Telefonwetten an. Die Klägerin mahnte daraufhin die Beklagte ab, weil sie ihre Leistungen auch auf dem deutschen Markt anbiete, wofür sie aber keine Genehmigung besitze.