In einem von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren wegen der Untersagung der Sportwettvermittlung durch die Stadt München hat nun auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Untersagung der Sportwettvermittlung an ein EU-Konzessioniertes Unternehmen nicht gestützt werden kann auf das gesetzlich verankerte Monopol des Glückspielstaatsvertrages oder das Argument, dass es den privaten Vermittlern an einer Erlaubnis fehle.