Mit Urteil vom 15. September 2011 (Rs. C-347/09) hat der EuGH die unionsrechtlichen Anforderungen an ein Glücksspielmonopol weiter verschärft. Denn nach Auffassung des höchsten Gerichts der EU ist ein Monopol nur dann unionsrechtskonform, wenn es konkrete Straftaten verhindert, die es ohne das Monopol zuvor nachweislich gegeben hat. Bezüglich des österreichischen Glücksspielgesetzes betont der EuGH (unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung für den deutschen Markt), dass ein Monopol nur dann unionsrechtskonform sein kann, wenn konkret nachgewiesen ist, dass „die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht ... ein Problem waren“