Sportwettenvermittler sind laut Beschluss des Landgerichts Bochum vom 4. August 2005 keine Veranstalter von Glücksspielen. Mit diesem Ergebnis hat das Gericht den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 2. März 2005 bestätigt und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Diese hatte einem Sportwettenvermittler zur Last gelegt, gewerbsmäßig und ohne behördliche Erlaubnis öffentlich Glücksspiele veranstaltet zu haben. Er hatte in einer Spielhalle einen Sportwettautomat der Firma Cashpoint Sportwetten aufgestellt.
