Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Verlinkung auf ausländische Glücksspiel-Seiten wettbewerbswidrig ist. Diese Problematik war schon mehrfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen. Das OLG Hamburg und das VG Münster bejahen die Haftung für eine Verlinkung auf eine Webseite. Das LG Deggendorf und das LG München II dagegen verneinen dies. Vor kurzem hatte der BGH (Urt. v. 1. April 2004 - Az.: I ZR 317/01) die besondere Konstellation zu entscheiden, ob die Verlinkung im Rahmen eines journalistischen Artikels als rechtswidrig anzusehen ist und hat dies verneint, weil dies die Pressefreiheit gebiete.
