Streitanlass war der Internetauftritt der Beklagten, die auf ihrer Internetseite zahlreiche Sportwetten angeboten hatte, für die ein Spieleinsatz von maximal 0,50 € anfiel, und für die Höchstgrenzen für den maximal möglichen Tageseinsatz vorgesehen waren. Die Klägerin hatte auf Unterlassung der Veranstaltung und Bewerbung dieser Internetangebote geklagt....