Mit Beschluss vom 01.Juni 2007 (Az. 1 Bs 107/07) hat das OVG Hamburg erneut bekräftigt, dass die Untersagungsverfügungen gegen private Sportwettanbieter rechtmäßig sind. Insbesondere werden die Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 28.03.2006 eingehalten. Das derzeitige Werbeverhalten wird ausdrücklich nicht beanstandet. Bemerkenswert ist der Beschluss des OVG Hamburg gerade deshalb, weil ausdrücklich auf die Stellungnahmen der Kommission im Notifizierungsverfahren betreffend den aktuellen Entwurf des Staatsvertrags sowie im Vertragsverletzungsverfahren eingegangen wird.