Das VG Berlin hat in einem Beschluss vom 17.09.2015 den Eilantrag gegen eine auf Berlin beschränkte Verbotsverfügung von online-Casino und online-Poker aufgrund einer Abwägung der gegenseitigen Interessen zurückgewiesen. Die 23. Kammer meint anscheinend, das Interesse der Bundesländer an der Maximierung der Staatseinnahmen durch das Glücksspielmonopol überwiege das höherrangige Recht des EU-Bürgers am freien Dienstleistungsverkehr.