Mit Bescheid vom 03.07.2003 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Wiederinbetriebnahme des am 01.07.2003 behördlich geschlossenen Geschäftslokals ** in ** als Wettbüro. Die gegenüber dem Antragsteller am 01.07.2003 ausgesprochene gleichlautende mündliche Anordnung werde damit bestätigt.