Bekanntmachung der Eidgenössischen Spielbankenkommission

An die Hersteller, Inverkehrbringer, Aufsteller und Betreiber von Automaten des Typs TropicalShop oder Wondercard:

1. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) beabsichtigt, den Automaten TropicalShop (auch Wondercard genannt) als Glücksspielautomat im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Glücksspiele und Spielbanken vom 18. Dezember 1998 (SBG, SR 935.52) zu qualifizieren und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

2. Obwohl Geldspielautomaten der Eidgenössischen Spielbankenkommission vorzuführen sind (Art. 61 der Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken vom 24. September 2004 (VSBG, SR 935.521), ist dies beim Automaten TropicalShop bis heute nicht erfolgt.

3. In Anwendung von Artikel 29 und 30a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gibt die ESBK allen von der Feststellungsverfügung Betroffenen Gelegenheit, den Entwurf der beabsichtigten Feststellungsverfügung mit deren Begründung und den Akten bei der ESBK, Eigerplatz 1, 3003 Bern (nach Voranmeldung) einzusehen und dazu Stellung zu nehmen. Die ESBK setzt dazu eine Frist von 30 Tagen. Diese beginnt einen Tag nach dem Erscheinungstag dieser Publikation zu laufen. Bei unbenutztem Ablauf der Frist wird aufgrund der Akten entschieden.

4. Die Parteien können verpflichtet werden, eine Vertretung zu bestellen, Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 30a Abs. 3
VwVG). Treten in der Sache mehr als 20 Personen mit kollektiven oder individuellen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die
ESBK verlangen, dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Vertreter bestellen (Art. 11a VwVG).

7. März 2006 Eidgenössische Spielbankenkommission