Dem Freistaat Bayern als Träger der staatlichen Lotterieverwaltung war verboten worden, bei Wettbewerbshandlungen im Bereich des Glückspielwesens für die Teilnahme an einer Verlosung im Auftrag des OK FIFA WM 2006 zu werben und/oder werben zu lassen, wenn die Teilnahme an dieser Verlosung für Verbraucher abhängig ist von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung der Antragsgegnerin, nämlich dem Abschluss von Verträgen über Lotterien/Wetten, wie insbesondere Lotto, Ergebniswette, Auswahlwette und GlücksSpirale, sowie der ODDSET-Kombi-Wette.
