Bonn, 10. Juli 2006 - Trotz entgegenstehender Entscheidung des OVG Münster hält das Verwaltungsgericht Köln an seiner Rechtsprechung fest und gibt mit seinen Urteilen vom 06.07.2006 Klagen der Betreiber von Wettannahmestellen statt (Az.: VG Köln 1 K 9196/04 u.a.). Die Vermittlung von Sportwetten in das EU-Ausland sei nach Auffassung des Gerichts rechtmäßig, Schließungsverfügungen der Ordnungsbehörden seien unzulässig.
