LG München: WM-Karten-Gewinnspiel von Oddset rechtmäßig

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das LG München (Urt. v. 25.04.2006 – Az.: 9HK O 5864/06) hat entschieden, dass das von Oddset veranstaltete WM-Karten-Gewinnspiel rechtmäßig ist.

Die Münchener Richter sehen darin keinen Verstoß gegen das Kopplungsverbot bei Gewinnspielen:

„Entgegen der Meinung der Klägerin ist § 4 Nr. 6 UWG nicht verletzt. Die genannte Vorschrift greift nur dann ein, wenn die Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird. Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift muss es sich demnach um ein gesondertes Preisausschreiben oder Gewinnspiel im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme einer anderen Dienstleistung handeln.

Der Kläger konnte durch eidesstattliche Versicherungen ihres Regierungsdirektors und Rechtsreferenten (…) vom 04.04.2006 und 20.04.2006 hinreichend glaubhaft machen, dass die angebotenen 3.000 Karten für das WM-Endspiel aus Beträgen finanziert wurden, die sich aus nicht abgeholten Großgewinnen und Rundungsbeträgen ergeben hätten. Diese Rundungsbeträge stammen dabei daher, dass die jeweiligen Einzelgewinne auf durch EUR 0,10 teilbare Beträge abgerundet werden. (…)

Auf Grund dieses (…) Sachverhalts steht deshalb zur Überzeugung des Gerichts fest, dass § 4 Nr. 6 UWG überhaupt nicht einschlägig ist.

Bei den aus dem oben dargestellten Ausgleichsfond des Beklagten bezahlten 3.000 Endspielkarten handelt es sich deshalb nicht um ein gesondertes Preisausschreiben oder Gewinnspiel (…), sondern die Verlosung dieser Karten ist Teil des ordnungsgemäßen Gewinnplans für die Auslosungen in dem in der beanstandeten Werbung genannten Zeitraum.

Die Erhöhung der Gewinnchancen durch diese 3.000 Endspielkarten ist demnach vergleichbar mit der Maximierung eines Jackpots für die erste Gewinnklasse, wenn, – wie häufig zu beobachten – kein Gewinner in der ersten Gewinnklasse festzustellen ist. Auch ein solcher „nicht abgeholter“ Gewinn wird in der folgenden Woche der Gewinnausschüttungssumme zugeschlagen, so dass sich auch insoweit die Gewinnchancen für die Teilnehmer erhöhen. In solchen Fällen ist – wiederum gerichtsbekannt – zu beobachten, dass die Teilnehmerzahl an der jeweiligen Lotterie stark zunimmt.

Aber auch in diesem Fall ist die so erreichte Maximierung der Gewinnchancen Teil des regulären Gewinnplans und nicht gemäß § 4 Nr. 6 UWG unzulässig.“

Siehe zu diesem Themenkomplex auch die vor kurzem ergangen Entscheidungen des OLG
Düsseldorf (Kanzlei-Infos v. 11.03.2006), LG Duisburg (Kanzlei-Infos v. 15.01.2006) und LG Bonn (Kanzlei-Infos v. 13.05.2006).