Mit Beschluss vom 26.März 2007 (1 BvR 2228/02) hat das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass dem in Bayern bestehenden staatlichen Spielbankenmonopol legitime Gemeinwohlziele zugrunde liegen. Wörtlich: „Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern dienen die gesetzlichen Beschränkungen des Betriebs von Spielbanken in erster Linie der Abwehr von Gefahren für die Bevölkerung, die sich aus der Ausnutzung der Spielleidenschaft ergeben können.
