„Die Entschädigung entspricht auch der Billigkeit. Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 26.09.2006 (5 St RR 115/05) steht einer Strafbarkeit nach § 284 StGB wegen privater Sportwettenvermittlung der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts wegen Verletzung der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 43, 49 EG, jedenfalls in der Zeit vor Ergehen des Urteils des BVerfG vorn 28.03.2006, entgegen. Tatzeitraum war der 30.10.2004 bis zum 11.04.2005.
Die Beschuldigte hat unstreitig beim Landratsamt Günzburg keine Erlaubnis zur Durchführung von Sportwetten eingeholt, sie hat Sportwetten für die Firma vermittelt, welche eine Erlaubnis der hierfür hatte. Die Durchsuchung hat die Beschuldigte nicht grob fahrlässig verursacht, da nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 26.05.2006 die Vermittlung von Sportwetten in einem Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft an einen dort konzessionierten Buchmacher ohne verwaltungsrechtliche Erlaubnis des Freistaats Bayern jedenfalls in der Zeit vor dem 28.03.2006 nicht gemäß § 284 StGB strafbar war.“