Die Behörden hatten den Sportwettvermittlern zwischen 2005 und 2010 die Tätigkeit der Sportwettvermittlung an private Wettanbieter untersagt und sich dabei auf das damalig bestehende Wettmonopol berufen. Dieses Sportwettmonopol hatte sich bereits 2006 als verfassungswidrig erwiesen (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006) Es wurde dann indes durch die Bundesländer zum 1.1.2008 zur vermeintlichen Bekämpfung der Spielsucht erneuert. Auch diese gesetzliche Regelung war nun rechtsfehlerhaft und gemeinschaftswidrig, wie das OVG Münster 2011 unter Berücksichtigung mehrerer Entscheidungen des EUGH vom 08.09.2010 in mehreren Verfahren entschieden hatte. Die Entscheidungen des OVG Münster wurden von mehreren Städten mit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht angefochten. Diese Revisionen sind nunmehr letztinstanzlich in mehreren durch unsere Kanzlei geführten Verfahren durch das höchste deutsche Verwaltungsgericht zurückgewiesen worden, wobei das Bundesverwaltungsgericht die fortlaufende Gemeinschaftswidrigkeit des Sportwettmonopols von 2006 bis November 2012 in NRW bestätigt hat.
Verschiedene Städte hatten allerdings in der Vergangenheit Zwangsgelder gegen die Sportwettvermittler festgesetzt, die in den letzten Jahren dann nicht nur zur rechtswidrigen Schließung der Betriebsstätten führte, sondern auch zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden bei den jeweiligen Wettvermittlern. Die Zwangsgelder mussten damals in vielen Fällen – selbst nach Schließung -noch an die Behörden entrichtet werden, weil die Kommunen unter Verletzung von Europarecht an der Monopolregelung festhielten und mit ihren sofort vollziehbaren Verbotsverfügungen und darauf basierenden Zwangsgeldbescheiden die Wettvermittler zur Einstellung ihrer Betriebe gezwungen haben.
Diese Zwangsgelder müssen die Städte nun zurückzahlen. So hat beispielsweise die Stadt Bochum in einem von uns geführten Verfahren ein Zwangsgeld von 160.000 € an einen Buchmacher zurück entrichten müssen, der auch Sportwetten angeboten hatte. Andere Städte haben Zwangsgelder in einer Größenordnung von insgesamt weiteren 100.000 € an unsere Mandanten in verschiedenen Verfahren zurückgezahlt.
Sämtliche von uns vertretenen Mandanten haben insoweit die vor Jahren zu Unrecht gezahlten Zwangsgelder zurückerhalten, teils mit entsprechender Verzinsung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner jüngsten Entscheidung unter anderem deutlich gemacht, dass derartige Vollzugsfolgen (also fällig gestellte Zwangsgelder auf Basis rechtswidriger Grundverfügungen) von den Behörden rückgängig zu machen sind.
Damit hat sich ausgezahlt, dass die Mandanten die zum Teil langwierigen Verfahren bis zum Ende durchgestanden haben. Sie erhalten nun auch ihre Prozesskosten erstattet.
Schließlich werden sich zahlreiche Städte auf erhebliche Schadenersatzansprüche einstellen müssen, wenngleich die Rechtslage hierzu noch nicht geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinen aktuellen Urteilen die Frage offen gelassen, ob die Kommunen zum Schadenersatz nach § 39 OBG NW (verschuldensunabhängige Haftung) verpflichtet sind oder nicht (vgl. beispielhaft BverwG C 12.12) Jedenfalls seien – so das Gericht – solche Ansprüche nicht offensichtlich aussichtslos.