Diesem Vorgehen der Ordnungsbehörden hat das Bundesverfassungsgericht in der letzten Woche mit einer Eilentscheidung den Riegel vorgeschoben (Aktenzeichen: 1 BvR 223/05). Der Umstand, dass vielleicht eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Glücksspiels nach § 284 StGB vorliege, reiche nicht aus, private Wettbüros schließen zu dürfen. In dem dritten Beschluss bezüglich Sportwetten nach dem Gambelli-Urteil äußerte das Bundesverfassungsgericht vielmehr „erhebliche Zweifel“, ob die strafrechtliche Sanktionierung mit Gemeinschaftsrecht und den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs vereinbar sei. Wettbüros dürften daher nur dann geschlossen werden, wenn tatsächlich eine konkrete Gefahr für das Gemeinwohl vorliege.
Die bloße binnengrenzüberschreitende Vermittlung von Verträgen über Sportwetten an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Buchmacher reicht daher zukünftig nicht mehr als Argument, eine Wettannahmestelle schließen zu können. Gegen Untersagungsverfügungen sollte auf jeden Fall gerichtlich vorgegangen werden. Auch einer strafrechtliche Verurteilung wegen der Vermittlung von Sportwetten dürfte angesichts der nunmehr auch verfassungsgerichtlich geäußerten Zweifel zukünftig sehr unwahrscheinlich sein.
Es bleibt spannend, wie die „erheblichen Zweifel“ des Bundesverfassungsgerichts und die „Gambelli-Kriterien“ ihren Niederschlag im für Sommer erwarteten Hauptsache-Urteil finden werden.