Bundesverfassungsgericht: „Erhebliche Zweifel“ bezüglich des Verbots privater Glücksspiele

Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG

Arendts Rechtsanwälte
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)
Das Bundesverfassungsgericht hatte – wie wir bereits in unseren letzten Ausgaben unseres Newsletters „Sportwettenrecht aktuell“ berichteten – Ende des letzen und Anfang dieses Jahres in mehreren Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Ordnungsbehörden gebeten, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht gegen Vermittler von Sportwetten vorzugehen. Trotz dieser klaren Bitten des höchsten deutschen Gerichts wollten viele Ordnungsbehörden (vor allem in Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen) weiterhin Untersagungsverfügungen gegen Wettannahmestellen mit den Mitteln des sog. unmittelbaren Zwangs durchsetzen und drohten auch in den letzten Wochen mit der Versiegelung von Wettbüros und der Wegnahme von Computern und Druckern.

Diesem Vorgehen der Ordnungsbehörden hat das Bundesverfassungsgericht in der letzten Woche mit einer Eilentscheidung den Riegel vorgeschoben (Aktenzeichen: 1 BvR 223/05). Der Umstand, dass vielleicht eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Glücksspiels nach § 284 StGB vorliege, reiche nicht aus, private Wettbüros schließen zu dürfen. In dem dritten Beschluss bezüglich Sportwetten nach dem Gambelli-Urteil äußerte das Bundesverfassungsgericht vielmehr „erhebliche Zweifel“, ob die strafrechtliche Sanktionierung mit Gemeinschaftsrecht und den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs vereinbar sei. Wettbüros dürften daher nur dann geschlossen werden, wenn tatsächlich eine konkrete Gefahr für das Gemeinwohl vorliege.

Die bloße binnengrenzüberschreitende Vermittlung von Verträgen über Sportwetten an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassenen Buchmacher reicht daher zukünftig nicht mehr als Argument, eine Wettannahmestelle schließen zu können. Gegen Untersagungsverfügungen sollte auf jeden Fall gerichtlich vorgegangen werden. Auch einer strafrechtliche Verurteilung wegen der Vermittlung von Sportwetten dürfte angesichts der nunmehr auch verfassungsgerichtlich geäußerten Zweifel zukünftig sehr unwahrscheinlich sein.

Es bleibt spannend, wie die „erheblichen Zweifel“ des Bundesverfassungsgerichts und die „Gambelli-Kriterien“ ihren Niederschlag im für Sommer erwarteten Hauptsache-Urteil finden werden.