Erfolg vor dem OVG Rheinland-Pfalz: Ein wegweisender Beschluss für die Spielhallenbranche

Rechtsanwalt Marcus Röll
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat einem von unserer Kanzlei erstrittenen Beschluss vom 18. Dezember 2024 (Az. 6 B 11009/24.OVG) entschieden, dass eine Spielhalle trotz abgelaufener Vorlagefrist für eine Zertifizierung bis zur endgültigen Entscheidung über einen Fristverlängerungsantrag weiterbetrieben werden darf.

Bedeutung für Spielhallenbetreiber

Die Entscheidung ist von erheblicher Tragweite: Läuft eine behördlich gesetzte Frist zur Vorlage von Zertifikaten oder Nachweisen ab, droht in der Regel der Verlust der Erlaubnis. Damit entfällt nach Auffassung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Rheinland-Pfalz (ADD) automatisch auch der Bestandsschutz. Kommunen können sich dann auf Abstandsregelungen zu Schulen oder anderen Spielhallen berufen – häufig mit der Folge, dass ein Standort nicht wiedereröffnet werden darf und für immer verloren ist. Da nahezu alle Spielhallenerlaubnisse in Rheinland-Pfalz mit einer sogenannten auflösenden Bedingung zur Vorlage der Zertifizierung versehen sind, kann bei Unachtsamkeit damit der Verlust der Erlaubnis drohen. Die ADD stellte sich auf den Standpunkt, das eine nachträgliche Fristverlängerung zur Verlage der Zertifizierung nicht möglich sei, völlig unabhängig davon wer die Fristsäumnis zu vertreten habe.

Das Gericht hat nun klargestellt, dass auch nach Ablauf der Frist eine nachträgliche Verlängerung beantragt und gewährt werden kann. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 31 Abs. 7 VwVfG, der auch für materiell-rechtliche Fristen gilt. Das bedeutet: Selbst eine bereits erloschene Erlaubnis kann durch eine rückwirkende Fristverlängerung rechtlich wiederhergestellt werden. Das Gericht folgte damit unserer Auffassung und stellte sich nicht nur gegen die Vorinstanz, sondern auch die bisherige Kommentarliteratur in diesem Bereich. 

Handlungsmöglichkeiten für Betreiber

Für Spielhallenbetreiber eröffnet der Beschluss konkrete Optionen, für den Fall, dass doch einmal etwas mit der Frist zur Vorlage der Zertifizierung schief läuft:

  • Fristverlängerungsanträge sind auch nach Ablauf der Frist möglich.
  • Die zuständige Behörde ist verpflichtet, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung zu treffen und dabei die Grundrechte der Betreiber (Eigentumsschutz, Berufsfreiheit) zu berücksichtigen.
  • Rein formale Fristversäumnisse dürfen nicht automatisch zu einer endgültigen Betriebsschließung führen.

Gerade in Rheinland-Pfalz, wo strenge Abstandsregelungen gelten, kann dies den entscheidenden Unterschied machen: Der Bestandsschutz bleibt vorerst gesichert, solange das Verfahren zur Fristverlängerung läuft.

Fazit

Der Beschluss des OVG ist ein weiterer Meilenstein für die Spielhallenbranche in Rheinland-Pfalz. Er zeigt, dass Betreiber nicht sofort alle Rechte verlieren, wenn eine Frist versäumt wurde. Vielmehr bestehen Möglichkeiten, den Betrieb rechtlich abzusichern – selbst nach Ablauf der Frist.

Für Betreiber heißt das: Nicht vorschnell aufgeben, sondern aktiv einen Antrag auf nachträgliche Fristverlängerung stellen und die behördliche Ermessensentscheidung einfordern.

Für Rückfragen in diesem Zusammenhang stehen wir gern zur Verfügung:

 

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