Hiervon erfasst waren zwei Pressemitteilungen zu Verfahren von der Kanzlei BENESCH & PARTNER vertretenen Spielhallenbetreibern. Die Pressemitteilungen diesbezüglich lasen sich wie folgt zusammenfassen:
- Pressemittelung vom 06. September 2022 (Az.1 VB 63/22) – Spielhallenbetrieb in Karlsruhe darf vorläufig wieder öffnen
Ähnlich wie ein Beschluss des Verfassungsgerichts aus dem Frühjahr, haben die Stuttgarter Richter auch in diesem verfassungsgerichtlichen Eilverfahren eine einstweilige Anordnung erlassen, nach der ein Betreiber aus Karlsruhe vorläufig wieder öffnen darf. Auch hier hat das Verfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde weder als offensichtlich unzulässig noch unbegründet erachtet und im Wege einer Interessenabwägung die einstweilige Öffnung für den Lauf des Verfahrens angeordnet. Die federführenden Rechtsanwälte der Spielhallenbetreiberin weißen darauf hin, dass der verfahrenssicherende Antrag auf Weiterbetrieb auch vor den Instanzgerichten gestellt werden kann und sollte, wenn dies bei Schließung der Spielhalle zur Abwehr z.B. einer drohenden Insolvenz des Unternehmens im laufenden Verfahren notwendig erscheint. Es ist ein geordneter Vortrag der finanziellen Situation durch die Betreiber dringend anzuraten.
Die ebenfalls anhängige (Hauptsache-)Verfassungsbeschwerde soll für diesen Betreiber voraussichtlich im Frühjahr 2023 entschieden bzw. verhandelt werden.
Zur Pressemitteilung des VerfGH BW mit weiteren Informationen: https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-verfgh/dateien/1VB63-22_eA_pm.pdf
- Pressemitteilung vom 05. September 2022 (Az. der Verfahren BENESCH & PARTNER 1 VB 98/19 und 1 VB 156/21)
In einer weiteren Pressemitteilung der Woche teilt das Gericht mit, dass der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg insgesamt vier Verfassungsbeschwerden am Montag den 21. November 2022 im Sitzungssaal 1 des Oberlandesgerichts Stuttgart verhandeln wird. Hierbei handelt es sich um zwei Verfassungsbeschwerden von Sportwettvermittlungsbetreibern und zwei von BENESCH & PARTNER vertretenen Spielhallenbetreibern.
In diesem Termin wird damit die (Hauptsache-)Verfassungsbeschwerde des Spielhallenbetreibers verhandelt, der bereits im Frühjahr des Jahres 2022 per einstweiliger Anordnung der Verfassungsgerichtshofs die Möglichkeit erhielt, seine Spielhalle vorläufig wieder zu öffnen (vgl.: https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-verfgh/dateien/1VB156-21_eA_pm.pdf).
Zur Pressemitteilung des VerfGH BW mit weiteren Informationen: https://verfgh.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-verfgh/dateien/1VB88-19u.a_pm_mV.pdf