Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 28. Juni 2022
Das Bundesgericht bestätigt die gegenüber drei ausländischen Anbieterinnen von Online-Geldspielen verhängten Netzsperren. Sie können aus der Wirtschaftsfreiheit nichts für sich ableiten. Die angeordneten DNS-Sperren sind verhältnismässig.
Die drei ausländischen Unternehmen bieten Online-Geldspiele an. Die interkantonale Lotterie- und Wettkommission (heute: Interkantonale Geldspielaufsicht) veröffentlichte 2019 im Bundesblatt eine Allgemeinverfügung, mit der sie den Zugang zu den in der Schweiz nicht bewilligten Online-Spielangeboten einschränkte. Parallel dazu liess sie Domains der Unternehmen sperren (sog. "Domain-Name-System-Sperre", DNS-Sperre). Das interkantonale Geldspielgericht wies ihre Beschwerden bezüglich der Netzsperren ab.
Das Bundesgericht weist ihre Beschwerden ebenfalls ab, soweit es darauf eintritt. Was die geltend gemachte Verletzung der Wirtschaftsfreiheit betrifft, so gilt diese im Bereich der Geldspiele für die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich gerade nicht. Der Gesetz- geber hat von seiner verfassungsmässigen Ermächtigung Gebrauch gemacht, vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abzuweichen, indem er das Angebot von Online-Geld- spielen auf in der Schweiz bewilligte und hier überwachte Veranstalterinnen und Spiele beschränkt hat. Mangels genügender und wirksamer Aufsichtsmöglichkeiten durch die Schweizer Behörden ist ausländische Konkurrenz in diesem Bereich nicht zugelassen.
Nichts anderes ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) beziehungsweise des EFTA-Gerichtshofs. Der Zugang zu nicht bewilligten Online-Geldspielen wird gemäss dem Geldspielgesetz gesperrt. Die dazu verwendete "DNS-Netzsperre" erweist sich als verhältnismässig. Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass damit keine hundertprozentige Wirksamkeit ge- währleistet werden kann. Der blosse Umstand, dass der Zugang zumindest erschwert wird, dürfte bei durchschnittlichen Spielerinnen und Spielern genügen, um sie zu den legalen Angeboten hinzuführen und eine zureichende präventive Wirkung zu entfalten. Andere Massnahmen wären entweder nicht gleich wirksam (z.B. Liste der überwachten Anbieterinnen) oder mit anderen gewichtigen Nachteilen verbunden (z.B. Sperrung der Zahlungsmöglichkeiten). Zwar ist bei DNS-Sperren ein gewisses "Overblocking" nicht ausgeschlossen, indem auch andere über die Domain laufende Dienste – etwa der E-Mailverkehr – blockiert werden; das kann aber in zumutbarer Weise vermieden wer- den. Das "Overblocking"-Risiko bei DNS-Sperren geht zudem weniger weit als bei an- deren Methoden der Sperrung. Den ausländischen Anbieterinnen steht im Übrigen die Möglichkeit offen, den Zugang zu in der Schweiz nicht erlaubten Spielen durch eigene Massnahmen zu unterbinden (z.B. wirksames Geoblocking).
Urteile vom 18. Mai 2022 (2C_336/2021, 2C_337/2021, 2C_338/2021)
Quelle: Schweizerisches Bundesgericht