Blinder Eifer – Prof. Dr. K. Schelter zur Sportwettentscheidung des BVG vom 20.03.2009

Ein Artikel von Rechtsanwalt Prof. Dr. Kurt Schelter (Minister a.D.)

Der frühere Richter am Bundesverfassungsgericht, Professor Dr. Paul Kirchhof, hat in einem Zeitschrifteninterview in den letzten Tagen zu den Ursachen der Finanzkrise u. a. folgendes gesagt:

„Anleger und Vermögensverwalter setzen nicht mehr auf Zins und Dividende, sondern auf Spiel und Wette.“

Und der Staat? Das Verhalten einiger für das Glücksspiel in den deutschen Ländern Verantwortlicher im Streit um Monopol oder kontrollierte Freigabe von Sportwetten erweckt seit Jahren den fatalen Eindruck, dass unter dem Deckmantel der Suchtbekämpfung knallharte fiskalische Interessen verfolgt werden. Dabei geht es erst in zweiter Linie um die Einnahmen der Länder aus Oddset. Zu allererst geht es um die Erhaltung der Milliarden, die von den staatlichen Lottogesellschaften seit Jahrzehnten an den Fiskus abgeführt werden. Die Strategen in den Lottogesellschaften und in den Glücksspielreferenten der Länderministerien fürchten den Dominoeffekt: Wenn das Monopol bei den Sportwetten fällt, ist das Lottomonopol nicht zu halten. Verfassungsrechtlich ist das nicht zwingend, aber eine Ewigkeitsgarantie für das Lottomonopol gibt es nicht.

Mit dieser Angst im Nacken lassen manche Verantwortliche bei ihrem täglichen Bemühen, das Monopol im Bereich der Sportwetten zu zementieren, jede Hemmung hinter sich. Der Zweck heiligt alle Mittel – jetzt auch den dreisten Versuch, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einfach umzudeuten und die Öffentlichkeit zu täuschen:

Die 3. Kammer des Ersten Senats hat am 20.3.2009 die Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers von Sportwetten eines ausländischen Anbieters nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde war gegen den Beschluss des niedersächsischen OVG gerichtet, mit dem der einstweilige Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung einer Untersagungsverfügung abgelehnt worden war.

Die Kammer hat in einer ausführlichen Begründung

  • die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung der Beschwerde verneint und
  • deren Annahme auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers für angezeigt gehalten.

Die grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung wird u. a. mit dem Hinweis darauf verneint, dass „die Länder … denn bundesweit einheitlichen Rahmen für die erforderliche gesetzliche Neuregelung des Bereichs der Sportwetten geschaffen“ haben „und damit – vorbehaltlich einer verfassungsrechtlichen Bewertung der neuen Rechtslage – auf landesgesetzliche Ebene die erforderliche Konsequenz aus dem Sportwetten-Urteil gezogen“ haben (Seiten 6 und 7 des Beschlusses1).

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Grundrechte weist die Kammer darauf hin, dass sich in diesem Fall lediglich die Frage stelle, ob „die Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes … im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer gerügte Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich … zu beanstanden“ ist.

Diese Frage hat die Kammer verneint und folgt dabei den Erwägungen des OVG, wonach „bei überschlägiger Prüfung“ die Regelungen des seit 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaatsvertrages und des Niedersächsischen Glücksspielgesetzes „dahingehend bewertet“ werden können, „dass sie zureichendem Maße eine suchtpräventive Ausrichtung des staatlichen Sportwettmonopols gesetzlich gewährleisten“ und stellt folgendes fest:

„Vorbehaltlich einer eingehenden Verfassungsrechtlichen Prüfung der neuen gesetzlichen Regelungslage und der durch sie gewährleisteten Ausgestaltung des staatlichen Sportwettangebots im Rahmen von Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Hauptsacheentscheidungen ist insoweit festzustellen, dass das grundlegende Regelungsdefizit, welches die alte landesrechtliche Regelungslage kennzeichnete, als grundsätzlich behoben angesehen werden kann“ (S. 11 des Beschlusses2).

Wer diese Passagen des Beschlusses gelesen hat, kann sich nur wundern über Schlagzeilen wie „Bundesverfassungsgericht bestätigt Glücksspielstaatsvertrag“ (news aktuell online vom 07.04.2009) und die Einschätzung des zuständigen Ministers, der mit der Aussage zitiert wird, damit habe das höchste deutsche Gericht die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Glücksspielstaatsvertrages betont (isa-guide.de und Niedersächsisches Ministerium für Inneres, Sport und Integration vom 07.04.2009). Höchst irritierend und bedenklich ist es, wenn der Geschäftsführer einer staatlichen Lottogesellschaft, der auch für Oddset bundesweit Verantwortung trägt, behauptet: „Das Bundesverfassungsgericht bestätigt in seiner Entscheidung eindrucksvoll die deutsche Glücksspielregelung“ (news aktuell online vom 07.04.2009).

In unserer schwierigen Zeit kommen selbstverständliche Tugenden immer häufiger unter die Räder, wenn es um die Erhaltung des Besitzstandes geht. Das beklagen auch Funktionsträger in Politik und Verwaltung und Verantwortliche in der Wirtschaft zu Recht. Sie sollten sich aber auch selbst daran halten. Dazu gehört in diesem Fall nicht viel:

  • Wer einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts kommentiert, sollte ihn vorher gelesen haben.
  • Wer die höchsten deutschen Richter für seine Meinung in Anspruch nimmt, darf die wichtigste Botschaft einer Entscheidung nicht einfach ignorieren, auch wenn das schwer fällt.

Es wird Betroffene geben, die den wiederholten Hinweis des Gerichts darauf, dass die neue Rechtslage noch nicht eingehend verfassungsrechtlich überprüft worden ist, als Einladung empfinden und ihr zu gegebener Zeit folgen.

Im Übrigen:

Die Verteidiger des Monopols sollten sich daran erinnern, dass wir in der Europäischen Union leben, in der es Grundfreiheiten gibt, die grundsätzlich monopolfeindlich sind. Der Europäische Gerichtshof hat sich mit dem neuen deutschen Recht noch nicht befasst…

1 Hervorhebungen durch den Verfasser

2 Hervorhebungen durch den Verfasser

Aus: TIME LAW NEWS 3/2009 (www.timelaw.de) der Kanzlei Hambach & Hambach Rechtsanwälte