Der betroffene Betreiber, der Sportwetten an das Unternehmen Happybet Sportwetten GmbH vermittelt, argumentierte, dass die vom Land getroffenen Umsetzungsmaßnahmen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an ein legitimes Monopol noch immer nicht genügen würden und der derzeitigen Ausgestaltung in Rheinland-Pfalz erhebliche gemeinschafts-rechtliche Einwände entgegenstünden.
Die Kammer schloss sich den Einwänden des Antragsgegners hinsichtlich der unzureichenden Umsetzung der Anforderungen des GlüStV an. Insbesondere wurde das Fehlen eines schlüssigen Konzepts für den Vertrieb der staatlich monopolisierten Sportwetten bemängelt. Konkrete Verstöße des Antragsgegners, die bei einer Interessenabwägung zur erneuten Anordnung des Sofortvollzuges führen könnten, sah das Verwaltungsgericht nicht. In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit überwiegt nach Ansicht der Kammer weiterhin das Aufschiebungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug.
Die Kammer weist abschließend ausdrücklich darauf hin, dass Umsetzungsdefizite hinsichtlich der OVG-Auflagen nicht die Frage eines Antrags gem. § 80 Abs. 7 VwGO sondern vielmehr eine Frage der Durchsetzung seien.
Mit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hat nunmehr auch das letzte Verwaltungsgericht seine Rechtsprechung zugunsten der privaten Sportwettvermittler geändert. Das Verfahren führte die Kanzlei Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier.