Kein Sofortvollzug in Rheinland-Pfalz: Abänderungsantrag des Landes vom VG Koblenz abgelehnt

Rechtsanwalt Hans Wolfram Kessler

Sozietät Redeker Sellner Dahs
Mozartstr. 10
D - 04107 Leipzig
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 17.03.2009 einen Abänderungsantrag des Landes Rheinland-Pfalz abgelehnt (Az.: 5 L 52/09.KO). Das Land begehrte die Abänderung eines Beschlusses mit dem das OVG die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines Sportwettenvermittlers gegen eine Untersagungsverfügung im August 2008 angeordnet hat. Das Land verwies als Antragsteller darauf, dass mit dem Ersten Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag die vom Oberverwaltungsgericht damals gerügten Mängel bei der Umsetzung des Glücksspielstaatsvertrages abgestellt worden seien und das Land nunmehr auch 51 % an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH erworben habe.

Der betroffene Betreiber, der Sportwetten an das Unternehmen Happybet Sportwetten GmbH vermittelt, argumentierte, dass die vom Land getroffenen Umsetzungsmaßnahmen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an ein legitimes Monopol noch immer nicht genügen würden und der derzeitigen Ausgestaltung in Rheinland-Pfalz erhebliche gemeinschafts-rechtliche Einwände entgegenstünden.

Die Kammer schloss sich den Einwänden des Antragsgegners hinsichtlich der unzureichenden Umsetzung der Anforderungen des GlüStV an. Insbesondere wurde das Fehlen eines schlüssigen Konzepts für den Vertrieb der staatlich monopolisierten Sportwetten bemängelt. Konkrete Verstöße des Antragsgegners, die bei einer Interessenabwägung zur erneuten Anordnung des Sofortvollzuges führen könnten, sah das Verwaltungsgericht nicht. In Anbetracht der Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit überwiegt nach Ansicht der Kammer weiterhin das Aufschiebungsinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug.

Die Kammer weist abschließend ausdrücklich darauf hin, dass Umsetzungsdefizite hinsichtlich der OVG-Auflagen nicht die Frage eines Antrags gem. § 80 Abs. 7 VwGO sondern vielmehr eine Frage der Durchsetzung seien.

Mit dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz hat nunmehr auch das letzte Verwaltungsgericht seine Rechtsprechung zugunsten der privaten Sportwettvermittler geändert. Das Verfahren führte die Kanzlei Redeker, Sellner, Dahs und Widmaier.