Lotto informiert: Kein Kontrahierungsanspruch gewerblicher Spielvermittler ohne Erlaubnis in Niedersachsen

Hannover – Im Anschluss an den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 14.10.2008, in dem der neue Glücksspielstaatsvertrag sowie einzelne Normen des niedersächsischen Glücksspielgesetzes in allen wesentlichen Punkten für verfassungsgemäß erklärt und eine Verfassungsbeschwerde eines gewerblichen Spielvermittlers nicht zur Entscheidung angenommen wurden, hat das Landgericht Hannover in seinem Urteil vom 27.10.2008 (Geschäfts-Nr.: 21 O 76/07) nunmehr einen Kontrahierungszwang für LOTTO Niedersachsen mit der Jaxx GmbH abgelehnt.

Mit der Klage sollte LOTTO Niedersachsen gezwungen werden, die von Jaxx angenommenen Spielaufträge auf elektronischem Wege in das Spielsystem von LOTTO Niedersachsen einzuspeisen. Das hatte LOTTO Niedersachsen abgelehnt.

„Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss alle Zweifel am Glückspielstaatsvertrag ausgeräumt hat, ist dieses Urteil des Landgerichts Hannover ein weiterer wichtiger Schritt zur Zukunftssicherung unseres Unternehmens“, so Dr. Christiane v. Richthofen, Geschäftsführerin von LOTTO Niedersachsen. „Damit haben wir Rechtssicherheit. LOTTO Niedersachsen als das staatlich konzessionierte Glücksspielunternehmen in Niedersachsen kann angesichts dieser klaren Gerichtsentscheidungen mit großer Zuversicht in die Zukunft schauen.“