Das AG Würzburg hatte zuvor die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da kein hinreichender Tatverdacht wegen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels gem. 284 StGB gegeben sei.
Das Landgericht Würzburg ist der Auffassung, dass eine Strafbarkeit nach § 284 StGB willkürlich wäre, da einerseits die Erteilung einer Erlaubnis unter Berufung auf ein mit der Verfassung unvereinbares Gesetz versagt werde und gleichzeitig derjenige bestraft werde, der ohne diese behördliche Erlaubnis einen grundrechtlich geschützten Beruf ausübe.