Verwaltungsgericht Gießen gibt Abänderungsantrag statt

Rechtsanwalt Dieter PawlikNachdem das Verwaltungsgericht Gießen in einem ersten Hauptsacheverfahren (10 E 13/07) die Rechtslage bezüglich der Sportwettenvermittlung an einen innerhalb der EU staatlich konzessionierten Buchmacher geklärt hat, hat das Verwaltungsgericht Gießen seine bisherige Rechtsprechung in den verwaltungsrechtlichen Eilverfahren dahingehend geändert, dass es nunmehr von der Rechtswidrigkeit von derartigen Verbotsverfügungen ausgeht.

Somit hat das VG im Verfahren 10 G 958/07 mit Beschluss vom 11. Juni 2007 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen eine Verbotsverfügung wieder hergestellt bzw. angeordnet. Anders als in früheren Entscheidungen, hat die Kammer diese Entscheidung nicht mehr im Rahmen einer Interessenabwägung getroffen, sondern ausdrücklich klargestellt, dass die streitgegenständliche Verfügung rechtswidrig ist.

Weiterhin hat nunmehr das VG Gießen mit Beschluss vom 11. Juni 2007 einem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stattgegeben. Die Kammer hat unter Abänderung des Beschlusses des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 15.02.2007 im Verfahren 2 TG 114/07 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des dortigen Antragstellers gegen die Untersagungs- und Einstellungsverfügung des Antragsgegners wieder hergestellt bzw. angeordnet. Auch in diesem Verfahren hat die Kammer die Rechtswidrigkeit der Verfügung festgestellt. Das Gericht sah veränderte Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 in der Veränderung der Rechtslage durch das Urteil des EuGH vom 06.03.2007 im Verfahren Placanica.

Dieter Pawlik
Rechtsanwalt
Amalienbadstraße 36/Haus 32
76227 Karlsruhe

Tel: 0721/464716-00
Fax: 0721/464716-20