FSH: Erklärungen zur neuen Weisung

Rechtsanwalt Dr. Damir Böhm

Böhm & Hilbert
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RA Dr. Damir Böhm, juristischer Berater des Fachverbands Spielhallen, weist auf sechs Punkte hin, die Unternehmer in Niedersachsen aktuell zwingend beachten müssten.

Das niedersächsische Wirtschaftsministerium hatte am 16. Juni seine bisherige Weisung zum Vollzug des Glücksspielstaatsvertrags in Niedersachsen abgeändert. Seitdem gelten neue Vollzugshinweise für die niedersächsischen Erlaubnisbehörden.

RA Prof. Florian Heinze wies in einer Stellungnahme bereits darauf hin, dass eine generelle Aussetzung der Schließung von Spielhallen auch im Falle echter Konkurrenzverhältnisse mit der neuerlichen Weisung des Ministeriums nicht verbunden sei. RA Dr. Damir Böhm schließt nun konkrete Handlungshinweise für betroffene Unternehmer an:

„1. Tatsache ist, dass das Ministerium anerkennt, dass das Bundesverfassungsgericht den größtmöglichen Erhalt von Spielhallen aufgrund von Auswahlentscheidungen verlangt.

2. Da Abstandsgebote und Verbote von Mehrfachkonzessionen rechtmäßig sind, soll die Auswahl durch Losverfahren dann überprüft werden, wenn zwischen drei oder mehr Spielhallen von unterschiedlichen Betreibern gelost worden ist. Nur für diesen Fall soll nicht untersagt werden.

3. In allen anderen Fällen müssen die betroffenen Spielhallenbetreiber vor dem 30.06.2017 vorläufigen gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen. Dies gilt insbesondere für Standorte von Mehrfach-Spielhallen.

4. Es ist zu beantragen, dass das zuständige Verwaltungsgericht der Behörde, die den Erlaubnis- und Härtefallantrag abgelehnt hat, verbietet, bis zum Abschluss des Klageverfahrens den Betrieb zu untersagen.

5. Dabei ist auf die materielle Rechtmäßigkeit und die nicht vorhandene Gefahr durch den weiteren Betrieb sowie die schweren und irreparablen Folgen einer Schließung für den Spielhallenbetreiber abzustellen.

6. Es ist üblich, dass das Gericht bereits bei Antragstellung vor dem 30.06.2017(!) der Behörde einen Hinweis erteilt, dass bis zur Entscheidung über den Eilantrag keine Untersagung erfolgen soll. Diesem Hinweis hat die Behörde zu entsprechen.“