Werder Bremen darf in Niedersachsen nicht für „betandwin“ werben

Mit Beschluss vom 10. August 2006 hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts einen Eilantrag des Vereins gegen eine Untersagungsverfügung des Nds. Innenministeriums abgelehnt (Az.: 10 B 4745/06).

Die Firma betandwin e.K. ist Hauptsponsor des Vereins SV Werder Bremen. Auf den Trikots der Profimannschaft befindet sich die Aufschrift „bwin.de“, mit der auf das Sportwettenangebot der Firma im Internet hingewiesen wird. Betandwin e. K. veranstaltet selbst Sportwetten und vermittelt Sportwetten an die BAW International Ltd. (Betandwin international) mit Sitz in Gibraltar. Betandwin international ist im Besitz einer in Gibraltar erteilten Lizenz für die Durchführung von Sportwetten.

Mit Verfügung vom 4. August 2006 hat das Nds. Innenministerium dem Verein untersagt, ab dem Beginn der Bundesligasaison 2006/2007 Sportwetten der Firma betandwin e.K. in Niedersachsen zu bewerben, die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet und für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 50.000 € angedroht.

Das Innenministerium macht geltend, die Werbung sei zu untersagen, weil damit für ein Glücksspiel geworben werde, das in Niedersachen unerlaubt sei, weil der Veranstalter hier nicht über eine Genehmigung verfüge. Die Firma betandwin e.K. verfüge zwar über eine ihr im Jahre 1990 erteilte sogenannte „DDR-Konzession“. Diese berechtige aber nicht zur Veranstaltung von Sportwetten in Niedersachsen. In Niedersachsen verfüge allein Toto-Lotto mit den Oddset-Wetten über eine entsprechende Konzession.

Der SV Werder Bremen hält dagegen, die Verfügung sei bereits deswegen rechtswidrig, weil die Firma betandwin e.K. in Niedersachsen keine Sportwetten veranstalte. Die Sportwetten würden nur im Internet angeboten. Außerdem sei die Verfügung verfassungs- und europarechtswidrig.

Dieser Argumentation ist die 10. Kammer des Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Mit dem Angebot im Internet werde die Wette auch in Niedersachsen veranstaltet, weil die Firma betandwin e.K. durch das Einstellen des Angebots ins Internet auch dem in Niedersachsen wohnenden Interessenten die Teilnahme ermögliche. Auch dort, wo der Spieler seinen Rechner bediene, werde die Sportwette veranstaltet. Der Begriff des Veranstaltens sei unter Berücksichtigung des entsprechenden strafrechtlichen Begriffs (§ 284 Abs. 1 StGB) weit zu verstehen. Wer über das Internet auch in Niedersachsen sein Angebot zur Verfügung stelle, sei nicht anders zu behandeln als derjenige, der Wettscheine per Post einem Interessenten in Niedersachsen zusende. In diesem Fall habe die Rechtsprechung das Merkmal des Veranstaltens stets bejaht. Da die Firma betandwin e.K. ihr Angebot nicht in der Weise beschränke, dass Wetten von in Niedersachsen ansässigen Personen nicht angenommen würden, werde die Wette auch in Niedersachsen veranstaltet.

In Niedersachsen aber verfüge die Firma nicht über eine Genehmigung. Die erteilte „DDR-Lizenz“ gelte nur für die neuen, nicht aber auch für die alten Bundesländer. Auch die der Firma Betandwin international in Gibraltar erteilte Genehmigung berechtige nicht zur Veranstaltung von Sportwetten in Niedersachsen. Die Frage, ob die Firmen betandwin e.K. oder Betandwin international aus verfassungs- oder europarechtlichen Gründen eine solche Konzession auch für Niedersachsen erlangen könnten, sei für das vorliegende Verfahren unerheblich. Verfassungs- und Europarecht verlangten jedenfalls nicht, Sportwetten auch ohne Erlaubnis zuzulassen.

Weil die Wette in Niedersachsen veranstaltet werde und dort unerlaubt sei, dürfe das Innenministerium auch die Werbung hierfür untersagen. Insoweit ist die Kammer anderer Auffassung als das Verwaltungsgericht Bremen in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2006, das die Werbung deswegen für zulässig erachtet hat, weil die Sportwetten im Hinblick auf die „DDR-Lizenz“ zwar nicht in den alten, aber in den neuen Bundesländern veranstaltet werden dürften.

Das Innenministerium habe auch zu Recht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung angenommen, weil die Werbung für unerlaubtes Glücksspiel strafbar sei (§ 284 Abs. 4 StGB) und es bis zu der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 vorgeschriebenen Neuordnung des Rechts der Sportwetten im öffentlichen Interesse liege, das gewerbliche Veranstalten von ungenehmigten privaten Sportwetten sowie deren Vermittlung und Bewerbung ordnungsrechtlich zu unterbinden. Die wirtschaftlichen Interessen von Werder Bremen müssten vor diesem Hintergrund zurücktreten.

Diese Entscheidung bedeutet, dass die Bundesligamannschaft des SV Werder Bremen am Sonntag bei ihrem Auswärtsspiel in Hannover ohne den Werbeaufdruck „bwin.de“ auflaufen muss.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle