VG Gelsenkirchen: Vermittlung von Sportwetten für private Anbieter bleibt verboten

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in über 100 Eilverfahren zur Schließung privater Wettbüros aus nahezu allen Städten seines Gerichtsbezirks die Anträge der Vermittler von Sportwetten abgelehnt, von der Vollziehung der gegen sie ergangenen Untersagungsverfügungen vorläufig verschont zu werden.

Hierzu hat das Gericht u.a. in seinem Beschluss vom 29. Mai 2006 ausgeführt, bei der Vermittlung von Sportwetten an Veranstalter, die in Nordrhein-Westfalen keine Erlaubnis hierfür hätten, werde gegen das strafrechtliche Verbot verstoßen, Glücksspiel ohne Erlaubnis zu veranstalten (§ 284 StGB). Mit dieser Begründung entspreche die mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßige Untersagungsverfügung der gegenwärtigen Rechtslage.

Zwar sei nach der kürzlich ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts das staatliche Wettmonopol in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit dem Grundgesetz nicht vereinbar, die bestehende Rechtslage sei aber übergangsweise bis spätestens Ende 2007 für anwendbar erklärt worden. Ausdrücklich habe das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, es sei den zuständigen Behörden erlaubt, das gewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung von Wetten weiterhin als verboten anzusehen und ordnungsrechtlich zu unterbinden. Der Einräumung einer Übergangszeit für die Schaffung eines Zustands, der die von Sportwetten ausgehenden Gefahren durch gesetzliche Regelungen verfassungskonform bekämpft, habe es nicht bedurft, wenn der ansonsten entstandene rechtsfreie Raum hätte hingenommen werden können.

Allerdings müsse nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Übergangszeit bereits damit begonnen werden, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer Bekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft auszurichten. Damit habe das Land Nordrhein-Westfalen bereits begonnen, wie ein Schreiben des Innenministeriums vom 19. April 2006 verdeutliche. Es bestehe kein Grund zu der Annahme, dass die Lotteriegesellschaften die ihnen hierin gemachten Auflagen nicht befolgen werden. Damit sei nach Ansicht der Kammer aus verfassungsrechtlicher Sicht gegen die Untersagungsverfügungen nichts einzuwenden.

Auch das Europäische Gemeinschaftsrecht gebiete es nicht, die Veranstaltung und Vermittlung privater Sportwetten in Nordrhein-Westfalen als erlaubt anzusehen. Bei entsprechender Umsetzung der vom Bundesverfassungsgericht für die Übergangszeit geforderten Maßnahmen werde das in Deutschland bestehende staatliche Wettmonopol nicht (mehr) gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßen. Denn diese Maßnahmen seien geeignet, entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs „kohärent und systematisch“ zur Begrenzung der Wetttätigkeit beizutragen. Die von der EU-Kommission u.a. gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren rechtfertigten keine andere rechtliche Einschätzung.

Den vollständigen Wortlaut des Beschlusses finden Sie alsbald auf der Homepage des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen unter:
ervice/Entscheidungsanforderungen/NRWE.

Az.: 7 L 701/06

Pressemitteilung des V