AG Solingen: Sportwetten mit österreichischer Lizenz nicht strafbar

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr

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Das AG Solingen (Beschl. v. 02.11.2005 – Az.: 20 Ds 60 Js 124/05 -158/05) hat entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten in Deutschland für einen Anbieter mit einer österreichischen Lizenz nicht strafbar ist.

Die Angeschuldigte ist Konzessionsinhaberin einer Gaststätte. Im Rahmen einer allgemeinen Kontrolle durch die Ordnungsbehörde wurde Mitte 2004 festgestellt, dass die Angeschuldigte in ihren Räumen einen sogenannten Tippomaten online aufgestellt hatte, über welchen im Rahmen einer dauerhaft bestehenden Internetverbindung Sportwetten an die österreichische C GmbH weitergeleitet werden konnten.

Die Staatsanwaltschaft sah darin einen Verstoß gegen das Verbot der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels.

Das AG Bruchsal lehnte die Eröffnung des strafrechtlichen Hauptverfahrens ab:

„Zum einen bestehen schon erhebliche Zweifel, ob die von C(…) angebotenen Sportwetten überhaupt unter dem Begriff des Glücksspiels fallen gemäß § 284 StGB. Es erscheint insoweit fraglich, ob hier der Zufall wie bei einer Wette erforderlich im Fordergrund steht oder ob das Ergebnis nicht wesentlich von Fähigkeiten, Kenntnissen und Informationsstand der jeweiligen Mitspieler abhängt (vgl. LG Bochum, NStZ-RR 2002, Seite 170).“

Auch wenn das Ergebnis überzeugend ist, so hinkt doch ein wenig die Begründung, insbesondere das Abstellen auf das Urteil des LG Bochum. Denn die Entscheidung des LG Bochum wurde nicht rechtskräftig, sondern durch den BGH aufgehoben.

Weitere Gründe für die Nichteröffnung der mündlichen Hauptverhandlung sind die mangelnde Vereinbarkeit des § 284 StGB mit den EU-Grundfreiheiten und das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums.