Das AG Solingen hat entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten in Deutschland für einen Anbieter mit einer österreichischen Lizenz nicht strafbar ist. Die Angeschuldigte ist Konzessionsinhaberin einer Gaststätte. Im Rahmen einer allgemeinen Kontrolle durch die Ordnungsbehörde wurde Mitte 2004 festgestellt, dass die Angeschuldigte in ihren Räumen einen sogenannten Tippomaten online aufgestellt hatte, über welchen im Rahmen einer dauerhaft bestehenden Internetverbindung Sportwetten an die österreichische C GmbH weitergeleitet werden konnten.