Anfrage an die Bayerische Staatsregierung zum Thema „Geheime Vereinbarung der Bundesländer mit Anbietern von Online-Glücksspielen und deren Auswirkungen auf den Spielerschutz“

Anfrage zum Plenum des Abgeordneten Tim Pargent:

„Ich frage die Staatsregierung:

Vor dem Hintergrund der Recherchen zur geheimen Vereinbarung der Bundesländer mit Anbietern von Online-Glücksspielen, die gesetzliche Vorgaben zum Spielerschutz unterläuft (siehe dazu u.a. Bericht auf tagesschau.de „Geheime Vereinbarung hebelt Spielerschutz aus“ vom 6.3.2025) frage ich die Staatsregierung, wie bewertet die Staatsregierung die Zulassung der Schufa-G-Abfrage als Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags, welche Position hat Bayern im Rahmen der Verhandlungen zu der in Rede stehenden Vereinbarung vertreten und wie bewertet die Staatsregierung die möglichen Auswirkungen dieser Vereinbarung auf den Spielerschutz?“

Staatsminister Joachim Herrmann antwortet:

Eine „geheime Vereinbarung der Bundesländer“ ist der Staatsregierung nicht bekannt. Im Jahr 2022 wurde in mehreren verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Vergleich mit Veranstaltern von Sportwetten geschlossen, der unter anderem auch die Zulassung des Verfahrens „Schufa Glücksspiel“ zum Nachweis der Leistungsfähigkeit der Spieler in Bezug auf erhöhte Einzahlungslimits beinhaltet.

Bisher ist Bayern davon ausgegangen, dass das eingesetzte Verfahren hinreichende Aussagen über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ermöglicht. Die aktuell im Zusammenhang mit Limiterhöhungen ergangene obergerichtliche Rechtsprechung gibt jedoch Anlass zur Prüfung, welches Verfahren die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Spielers, der sein Einzahlungslimit erhöhen möchte, ausreichend abbilden kann. Entsprechend hat die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder (GGL) eine Prüfung der Geeignetheit einschlägiger Verfahren eingeleitet. Über künftig zugelassene Verfahren wird in Kürze entschieden werden.

Der Glücksspielstaatsvertrag macht keine konkreten Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen Limiterhöhungen über das Standardeinzahlungslimit von 1000 Euro hinaus gewährt werden dürfen. Er stellt die Konkretisierung solcher Voraussetzungen gegenüber dem Erlaubnisnehmer vielmehr in das Ermessen der Erlaubnisbehörde. Durch Abschluss des gerichtlichen Vergleichs konnte im Rahmen dieser Konkretisierungsbefugnis ein legaler Markt für Sportwetten im Wege eines gegenseitigen Nachgebens übergangsweise gestaltet werden. Dies geschah zu einem Zeitpunkt, zu dem der Ausgang der zahlreichen Klageverfahren gegen spielerschützende Nebenbestimmungen der Sportwetterlaubnisse nach Inhalt und Dauer völlig ungewiss war. Allein der Umstand, dass es auf diese Weise gelungen ist, dem Schwarzmarkt zeitnah ein legales, überwachtes und in wesentlichen Punkten im Sinne der Erlaubnisbehörde gestaltetes Angebot von Sportwetten gegenüberzustellen, hat sich insgesamt positiv auf den Spielerschutz ausgewirkt.

Der Spielerschutz wird zudem durch eine Vielzahl von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages gewährleistet, unter anderem durch die Verpflichtung der Anbieter zu automatisierten Maßnahmen der Spielsuchtfrüherkennung. Spieldaten sind zu speichern und werden von der GGL überprüft. Die Behörde geht auch Spielerhinweisen, die anonym über ein Hinweisgeberportal abgegeben werden können, konsequent nach und führt eine intensive Aufsicht.