Am 04.03.2023 wurde ein Gerichtsurteil in Österreich (Hermagor) in erster Instanz zur Legalität von Lootboxen rechtskräftig. Welche Folgen sich aus diesem Urteil nun für die Regulierung von Lootboxen in Österreich und die Debatte in Deutschland ergeben, haben wir Richard Eibl, LL.M, Geschäftsführer von Padronus Prozessfinanzallianz GmbH (Wien), gefragt. Padronus, die gemeinsam mit der Rechtsanwaltkanzlei Salburg (Wien) das Urteil erwirkten, zählt zu den marktführenden LegalTech-Unternehmen aus Wien, das insbesondere im Gebiet Glückspielrecht große Erfahrung gesammelt hat.
Was bedeutet dieses jetzt rechtskräftige Urteil für die Regulierungsdebatte in Österreich? Muss das Glücksspielgesetz geändert werden?
Hat dieses Urteil auch Auswirkungen auf die Debatte in anderen Ländern, z.B. in Deutschland? Hier hat der Games-Verband ja in seiner Satzung festgelegt, dass Games kein Glücksspiel sind!
Eibl: In der Frage zur Legalität von Lootboxen ist die Rechtslage in Deutschland sehr ähnlich, wenn nicht sogar identisch zur Rechtslage in Österreich. Sehen wir uns die Formulierungen der Gesetze in beiden Ländern vergleichsweise an: Ein Spiel ist als Glücksspiel im Sinne des österreichischen Glücksspielgesetzes zu qualifizieren, wenn erstens "die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt" (§ 1 Glücksspielgesetz) und zweitens im Gegenzug zum geleisteten Einsatz "eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn)" (§ 2 Abs 1 Z 3 Glücksspielgesetz). Beide Voraussetzungen wurden vom BG Hermagor bejaht, weil der digitale Fußballspieler, den ein Käufer für den Erwerb der Lootbox erhält, erstens vom computergenerierten Zufall bestimmt wird und zweitens vermögenswert ist – d.h. einen wirtschaftlichen Gegenwert hat – was dadurch bewiesen ist, dass der digitale Fußballspieler auf Sekundärmärkten im Internet gehandelt werden kann und somit sogar eine Gewinnerzielung möglich ist. Ein Glücksspiel im Sinne des deutschen Glücksspielstaatsvertrages liegt vor, wenn "im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt" (§ 3 Abs 1 Glücksspielstaatsvertrag). In Deutschland existieren somit die gleichen Subsumtionsregeln, nämlich die Zufallsabhängikeit des Ergebnisses und der "Erwerb einer Gewinnchance", wobei ein „Gewinn“ nur möglich ist, wenn die erhaltene Gegenleistung einen wirtschaftlichen Wert hat, der entweder als Gewinn oder Verlust gewertet werden kann. Daher kann das österreichische Gerichtsurteil auch als Meilenstein und Präzedenzfall für die deutsche Rechtsprechung gewertet werden.
Mit der Problematik des Themas Lootboxen beschäftigt sich auch die Online-Veranstaltung am 24. April. Dort stellt man sich der Frage "Lootboxen: Schleichender Einstieg ins Glücksspiel oder harmloser Freizeitspaß?" Mehr Informationen zur Veranstaltung und die Möglichkeit zur Anmeldung finden sie hier.
Quelle: Gluecksspielwesen.de