Innensenator Ulrich Mäurer: „14 Sportwettstellen bleiben in Bremen geschlossen“

Pressemeldung des Senats der Freien Hansestadt Bremen vom 26.09.2022

Umfangreiche Überprüfung ist weitgehend abgeschlossen

Es war nur eine kleine Änderung im Bremischen Glücksspielgesetz (BremGlüG) im vorvergangenen Sommer – diese aber hatte es in sich: Seit Juli dieses Jahres hat das Bremer Ordnungsamt Abertausende Seiten von Unterlagen und Bilanzen von Sportwettstellen in Bremen geprüft. Dabei wurden die Fachleute des Ordnungsamtes von zwei abgeordneten Mitarbeitern des Finanzamtes unterstützt. Ende der letzten Woche hat das Ordnungsamt nun fünf Erlaubnisse erteilt, in diesen Tagen werden weitere Erlaubnisse erteilt.

Noch offen sind drei von sechs Anträgen in Bremerhaven – in einem Fall läuft eine Anhörung zur beabsichtigen Versagung. In Bremen gibt es noch vier abschließend zu prüfende Anträge. Dabei sind bei einem Betreiber in Bremen trotz der Nachreichungen weiterhin Fragen zur Mittelherkunft offen, hier wird das Ordnungsamt letztmalig in einem Anforderungsschreiben die fehlenden Unterlagen nachfordern. Sollten diese nicht beigebracht werden oder beigebracht werden können, werden die entsprechenden Anträge erneut abgelehnt.

14 Sportwettstellen bleiben geschlossen

Für 14 Sportwettstellen waren zwar aktuell keine Hinweise auf Geldwäsche festzustellen. Die Bearbeitung durch das Ordnungsamt ist aber dennoch zum Nachteil der Antragsteller abgeschlossen worden. So wird aufgrund von "Unzuverlässigkeit" des Betreibers die Erlaubnis in acht Fällen versagt. Grund: Gegen den Geschäftsführer waren über Jahrzehnte eine Vielzahl von Strafverfahren geführt worden. Zudem waren im vergangenen Sommer in einem seiner acht Wettbüros in Bremen Messer und Drogen gefunden worden.

In weiteren sechs Fällen wurden die Erlaubnisanträge aufgrund von Abstandskollisionen versagt (Näheres dazu am Ende der Pressemitteilung).

Eine große Betreiber-GmbH hatte zudem ihren Prokuristen abberufen, nachdem sie vom Ordnungsamt den Hinweis erhalten hatte, dass der Prokurist aufgrund von Vorstrafen und diversen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren als unzuverlässig eingestuft werde. Erst danach konnten die Anträge positiv beschieden werden.

Innensenator Ulrich Mäurer: "Die sehr arbeitsintensive Überprüfung hat sich gelohnt. Zwar konnten bisher fast alle Betreiber die rechtmäßige Herkunft der Mittel darlegen. Die Tatsache aber, dass wir bei der Überprüfung dieser Branche auf zweifelhafte Personen, die in Verantwortung standen, gestoßen sind, sollte jedoch zu denken geben. Ich bin sicher, dass unser Beispiel auch in anderen Bundesländern Schule machen wird." Die mehrwöchigen Schließungen bei den Betreibern, die nun wieder öffnen dürfen, hätten vermieden werden können, wären ihre Nachweise rechtzeitig eingereicht worden. Dies sei trotz wiederholter Aufforderung seitens der Behörden aber nicht geschehen. So seien die Schließungen nicht dem Ordnungsamt anzulasten.

Kontrollen werden weitergeführt

Auch nach Erteilung der Erlaubnisse sind die Fälle für das Ordnungsamt nicht abgeschlossen. Die Glücksspielaufsicht und der Ordnungsdienst kontrollieren regelmäßig die Sportwettbüros vor Ort, um die Einhaltung sowohl der in den Erlaubnissen enthaltenen Nebenbestimmungen (z.B. Pflicht zum Hinweis auf das Spielverbot für unter 21-Jährige im Eingangsbereich; Öffnung erst, wenn das Wettbüro an das Spielersperrsystem OASIS angeschlossen ist etc.), als auch der Normen des Bremischen Glücksspielgesetzes und des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zu überprüfen. Verstöße gegen die entsprechenden Vorschriften werden mit Bußgeldern geahndet und können in wiederholten oder schweren Fällen auch zum Widerruf der erteilten Erlaubnisse führen.

Darüber hinaus geht die Polizei Bremen allen Hinweisen auf illegales Glücksspiel nach und leitet entsprechende Ermittlungsverfahren ein (E-Mails an: kriminaldauerdienst@polizei.bremen.de). Unerlaubtes Glücksspiel ist besonders gefährlich für die Spielerinnen und Spieler.

Zur Erinnerung:

Wie berichtet, waren Veranstalter im Land Bremen nach Änderung des Bremischen Glücksspielgesetzes im Sommer 2021 aufgefordert worden, nachzuweisen, woher das Gründungskapital ihrer Franchisenehmer (Betreiber) zur Geschäftseröffnung stammte. Bislang hatten bundesweit nur die Veranstalter diesen Nachweis erbringen müssen. Bremen betrat damit rechtliches Neuland. Hintergrund der Bremer Initiative und der bislang bundesweit einmaligen umfangreichen Überprüfung von Betreibern von Sportwettstellen ist die Nationale Risikoanalyse des Bundesfinanzministeriums zur Geldwäsche, wonach die Sportwettbranche als besonders anfällig für Geldwäsche gilt.

Trotz amtlicher Informationen und Erinnerungen waren die Betroffenen in Bremen der Aufforderung zum Nachweis aber nicht oder nur völlig unzureichend nachgekommen. Daraufhin hatte es für alle bestehenden und geplanten Wettbüros in Bremen (32) eine Versagungsverfügung gegeben. Erst daraufhin hatten Veranstalter und Betreiber umfangreiches Material beim Ordnungsamt und dem Magistrat in Bremerhaven eingereicht. In Bremerhaven wurde eine Erlaubnis erteilt und zwei Anträge abgelehnt. In einem weiteren Fall wurde bereits eine Anhörung zur beabsichtigen Versagung verschickt, 2 weitere Fälle sind in Bearbeitung.

Gesetzlich geregelte Abstandsregeln im Land Bremen:

Gem. Paragraf 5a Absatz 2 Nummer 1 und 1a i.V.m. Paragraf 18 Abs. 1 BremGlüG darf eine Erlaubnis nicht erteilt werden, wenn die Wettvermittlungsstelle einen Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie zu einer Oberschule, einem Gymnasium, einer berufsbildenden Schule, einer Schule für Gesundheitsfachberufe oder einer anderen Wettvermittlungsstelle unterschreitet.

Ab dem 1. Juli 2023 gilt hierbei ein Abstand von 500 Metern zu den genannten Einrichtungen, zudem kommen dann noch die Spielhallen hinzu, zu denen dann ebenfalls ein Abstand von 500 Metern einzuhalten ist. Die aktuell erteilten Erlaubnisse sind somit bis Ende Juni 2023 befristet. Danach gelten die verschärften Abstandsregeln.

Abstandkollisionen zwischen Wettvermittlungsstellen werden gemäß Paragraf 5b BremGlüG wie folgt aufgelöst: Wenn alle Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen, ist zunächst zugunsten desjenigen Veranstalters zu entscheiden, der in der jeweiligen Stadtgemeinde insgesamt die geringere Anzahl an Wettvermittlungsstellen beantragt hat oder bereits erlaubt betreibt. Bei zahlenmäßiger Gleichheit findet ein Losverfahren statt.