Schwere Niederlage für das Lotto-Kartell

• Bundeskartellamt gewinnt vor dem OLG Düsseldorf
• Private Lotto-Anbieter dürfen nicht weiter behindert werden
• Faber: Ministerpräsidenten sollen endlich umsteuern

Das deutsche Lotto-Kartell hat vor dem OLG Düsseldorf eine weitere schwere Niederlage erlitten: Die Lottogesellschaften müssen sich an das Kartellrecht halten und dürfen private Lottovermittler nicht weiter behindern. Die Richter wiesen den Antrag des deutschen Lotto- und Totoblocks auf
einstweiligen Rechtsschutz in allen wesentlichen Punkten ab. Das Kartellamt setzte sich beim OLG durch.

„Das ist eine gute Nachricht für das Lotto in Deutschland,“ sagte Norman Faber, Präsident des Verbandes der Lotterieeinnehmer und Spielvermittler. „Jetzt sollten sich auch die Ministerpräsidenten einen Ruck geben und das deutsche Lotto vom geplanten Glücksspielstaatsvertrag ausnehmen.“ Am Montag hatte EU-Kommissar McCreevy erklärt, dass die Pläne der Länder gegen geltendes EU-Recht verstoßen und das laufende Vertragsverletzungsverfahren nicht überstehen würden. Die Ministerpräsidenten wollen private Lottovermittler aus dem Markt drängen und darüber am 13. Dezember entscheiden.

Das OLG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung bestätigt, dass der noch geltende Lotteriestaatsvertrag von 2004 keine Beschränkung des Vertriebsweges für gewerbliche Spielvermittler enthält. Neue Vertriebsformen (z. B. in Supermärkten, aber auch im Internet) sind gesetzlich nicht verboten. Lottogesellschaften dürfen bestehende Verträge mit Spielvermittlern deshalb nicht – wie geschehen – ohne weiteres kündigen.

Der OLG-Beschluss enthält weitere einschneidende Vorgaben für die Länder: Die Lottogesellschaften dürfen von gewerblichen Spielvermittlern keine Spieltipps ablehnen, die von Spielinteressenten aus dem EU-Ausland stammen. Die staatlichen Lottogesellschaften der Länder müssen untereinander Wettbewerb zulassen und dürfen ihre Vertriebsgebiete nicht weiter regionalisieren. Außerdem dürfen die Lottogesellschaften ihren Internet-Auftritt nicht auf das jeweilige Bundesland beschränken. Im geplanten Glücksspielstaatsvertrag wollen die Länder private Vermittler dagegen zwingen, in jedem Bundesland eine Einzelgenehmigung einzuholen.

Die Entscheidung des Bundeskartellamts ist nach dem Beschluss des OLG Düsseldorf sofort vollziehbar. Der weitere Ausbau der Vertriebstätigkeit von Spielvermittlern z. B. in Supermärkten darf daher von den Lottogesellschaften nicht mehr behindert werden.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf enthält noch weitere wichtige Klarstellungen, die für den geplanten neuen Glücksspielvertrag von größter Bedeutung sind. So ist auch der neue Glücksspielstaatsvertrag an den Maßstäben des europäischen Kartellrechts zu messen. Das bedeutet laut OLG, dass die Finanzhoheit der Länder ihre Grenzen in den Bestimmungen des europäischen Kartellrechts findet.

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Pressestelle
Verband der Lotterieeinnehmer und Spielvermittler