Bundesanwaltschaft schreitet gegen die Buchmacherwette „sporttip“ ein: – Nichtigkeitsbeschwerde gegen „sporttip“

Bern / 7. März 2005 – Die Bundesanwaltschaft hat am 17. Februar 2005 auf Antrag des Bundesamtes für Justiz (BJ) Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Sportwette „sporttip“ erhoben. Diese Entscheidung der Bundesanwaltschaft ist nur folgerichtig, zumal das Bundesamt für Justiz die Buchmacherwette schon vorher für nicht gesetzeskonform erklärt hatte. Der Schweizer Casino Verband (SCV) ist mit diesem Eingreifen der Bundesbehörden zufrieden.

Am 16. September 2004 hatte die Rekurskammer des Strafgerichtes Basel-Stadt einen Rekurs des SCV gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen „sporttip“ durch die erste Instanz abgewiesen.
Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Sport-Toto-Gesellschaft bzw. die Swisslos angesichts der kantonalen Bewilligungen für „sporttip“ ohne Vorsatz gehandelt habe und somit keine strafbare Handlung vorliege. Das Bundesamt für Justiz hält die seit dem 7. Oktober 2003 angebotene Buchmacherwette für nicht gesetzeskonform. Somit sind auch die entsprechenden kantonalen Bewilligungen bundesrechtswidrig. Trotzdem waren die Kantone bislang nicht bereit,
ihre Bewilligungen für „sporttip“ für nichtig zu erklären. Die Bundesanwaltschaft hat deshalb, am 17. Februar 2005, auf Antrag des Bundesamtes für Justiz, Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichtes gegen den letztinstanzlichen Entscheid der Rekurskammer des Strafgerichtes Basel-Stadt erhoben.

Bund ermöglicht gerichtliche Überprüfung

Nach der Einleitung des Verwaltungsverfahrens gegen die Lotteriespielautomaten Tactilo bzw. Touchlot, durch die Eidgenössische Spielbankenkommission im letzten Jahr, sorgt nun erneut eine Bundesbehörde dafür, dass vom Bundesgericht überprüft werden kann, ob sich die von den Kantonen kontrollierten grossen Lotterie- und Wettgesellschaften an Bundesrecht halten. An sich wären die Kantone zuständig, um für die Einhaltung des geltenden Lotteriegesetzes zu sorgen.
Diese offensichtliche Untätigkeit der Kantone in der Sache „sporttip“ weckt Zweifel daran, ob die Kantone tatsächlich bereit sein, die bestehenden Mängel im aktuellen kantonalen Vollzug des Lotteriegesetzes selber auszumerzen. Zur Erinnerung: Am 18. Mai 2004 hatte der Bundesrat entschieden, die laufende Revision des Lotteriegesetzes vorläufig zu sistieren. Er ging damit auf den Vorschlag der Kantone ein, die gegenwärtigen Missstände im Lotterie- und Wettbereich selbst zu beheben.

Problem der fehlenden Gewaltentrennung weiterhin ungelöst

Die von der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz im Januar verabschiedete Vereinbarung zur Neuregelung des Lotteriewesens wird nach Einschätzung des SCV nicht genügen, um die bestehenden Mängel zu beheben. Die Fachdirektorenkonferenz hat insbesondere die Gelegenheit verpasst, das Problem der fehlenden Gewaltentrennung befriedigend zu lösen. Der neuen Lotterie- und Wettkommission, welche die Bewilligung für Grosslotterien erteilen und die Durchführung beaufsichtigen soll, fehlt es an der nötigen Unabhängigkeit. Zudem ist auch die Einhaltung des versprochenen Zeitplans bereits in Frage gestellt. Die Fachdirektorenkonferenz scheint damit zu rechnen, dass die Vereinbarung erst ab dem 1. Januar 2007 vollzogen werden kann. Dem Bundesrat war ein Inkrafttreten auf Anfang 2006 zugesichert worden. Damit wird voraussichtlich weiterhin der Bund die Verantwortung übernehmen müssen, um die nötigen Massnahmen zur Überprüfung und allenfalls zur Beseitigung von rechtswidrigen Spielangeboten, der von den Kantonen kontrollierten grossen Lotterie- und Wettgesellschaften einzuleiten.

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