Lotterieautomaten- ESBK untersagt das Aufstellen neuer Geräte

Bern, 17. Juni 2004. Die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) hat den Lotterieveranstaltern mittels superprovisorischer Verfügung untersagt, neue Lotterieautomaten aufzustellen. Die vorsorgliche Massnahme soll gelten bis zur definitiven Klärung der Frage der Zulässigkeit solcher Automaten unter geltendem Recht.

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Die ESBK hat den Lotteriegesellschaften mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagt, Geräte des Typs Tactilo oder andere Lotterieautomaten neu aufzustellen und neu in Betrieb zu nehmen. Sie hat eine superprovisorische Verfügung erlassen. Diese vorsorgliche Massnahme gilt bis zur Klärung der Frage, ob und in welcher Form der Betrieb von Lotterieautomaten gestützt auf das geltende Recht bewilligt werden kann. Gleichzeitig hat die ESBK ein
Verwaltungsverfahren eröffnet, dessen Zweck die rechtsverbindliche Klärung der Zulässigkeit von Lotterieautomaten ist.

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Folgende Tatsachen haben die ESBK veranlasst, zu intervenieren:

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Es besteht eine starke Ähnlichkeit von so genannten Lotterieautomaten und insbesondere des Geräts „Tactilo“ mit den klassischen Glücksspielautomaten. Dies insbesondere hinsichtlich Erscheinungsbild, Einsatz und Gewinnmöglichkeiten sowie Spielgeschwindigkeit. Damit besteht die Gefahr, dass die Bestimmungen des Spielbankengesetzes unterlaufen werden, welches den Betrieb von Glücksspielautomaten ausserhalb der Casinos untersagt.
Der Bundesrat hat am 19. Mai entschieden, die laufende Revision des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbsmässigen Wetten vorläufig zu sistieren. Gleichzeitig hat er beschlossen, die Klärung der Abgrenzung zwischen dem Lotterie- und dem Spielbankengesetz, die vor allem für die Lotteriespielautomaten („Tactilo“ und „Touchlot“) von Bedeutung ist, in erster Linie den Gerichten zu überlassen.

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In den Westschweizer Kantonen sind bereits seit einigen Jahren Geräte des Typs Tactilo in Betrieb. Es bestehen Pläne der Lotteriegesellschaften, in unmittelbarer Zukunft diese Geräte auch in den Kantonen der deutschen Schweiz aufzustellen.

Die Lotteriegesellschaften haben Gelegenheit, im laufenden Verwaltungsverfahren Beweisanträge zu stellen und zum Ergebnis des Verfahrens Stellung zu nehmen.
Weitere Auskünfte:

Dr. Benno Schneider, Präsident ESBK, Tel. 071 388 60 21
Offizielle Pressemitteilung der ESBK, http://www.esbk.ch/