Erneute Aufforderung von ver.di an den Innenminister des Landes Hessen, das Online-Casino der Spielbank Wiesbaden vom Netzt zu nehmen
Der Arbeitskreis Spielbanken Rhein-Main der Vereinten Dienstlistungsgewerkschaft (ver.di) hat den Innenminister des Landes Hessen erneut mit Schreiben vom 30.07.07 aufgefordert, dass Online-Casino Wiesbaden vom Netz zu nehmen, so Bernhard Stracke von der Bundeskoordinierung Spielbanken.
Nach überwiegender Auffassung der Juristen, die sich mit den Internetangeboten im Glücksspielbereich in Deutschland befassen, ist das Betreiben des Online-Casinos der Spielbank Wiesbaden aus mehreren Gründen nicht zulässig, so Stracke.
Die Beschränkung auf das Bundesland Hessen verstößt eindeutig gegen die Grundsätze , die sich aus dem Beschluss des Bundeskartellamtes vom 23.08.2006 – Aktenzeichen B 10-92713 – ergeben.
Bekanntlich ist dieser Beschluss durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23.10.2006 in seinen wesentlichen Punkten bestätigt worden.
Außerdem dürfte die in dieser Form erteilte Erlaubnis eindeutig gegen Europarecht verstoßen. Aber auch aus anderen Gründen ist die erteilte Konzession unverzüglich zu widerrufen, so der Gewerkschafter. In seiner Entscheidung vom 08.05.2007 hat das Landgericht Koblenz in einem Rechtsstreit der Spielbank Wiesbaden gegen einen Teilnehmer am Internet-Casino zwar die Geldforderungen der Spielbank Wiesbaden als berechtigt erkannt, jedoch in den Entscheidungsgründen eindeutig und unzweifelhaft festgestellt, dass die Spielbank Wiesbaden in mehrfacher Hinsicht gegen die ihr erteilte Auflage im Rahmen der ehedem unzulässigen Konzession verstoßen hat. So war es beispielsweise dem Internetspieler möglich, ohne irgendein Limit zu spielen und es war ihm auch möglich, außerhalb von Hessen am Internetspiel teilzunehmen, obwohl dies beides nicht sein darf (vgl. § 5 Ziffer 1 der Spielbankerlaubnis).
Das Landgericht hat eindeutig festgestellt, dass bei Verstößen gegen § 5 Abs. 1 der Spielbankerlaubnis – und dieser wurde eindeutig festgestellt – das Land Hessen die Möglichkeit hat, die erteilte Spielbankerlaubnis zu widerrufen.
Das Land Hessen will mit den anderen Bundesländern einen Staatsvertrag für das Glücksspielwesen in Deutschland zum 01.01.2208 in Kraft setzen, so Stracke. Dies wird von ver.di begrüßt. In diesem Gesetz ist ein Internetangebot für Glücksspiele ausdrücklich verboten. Weiterhin wird das Hessische Glücksspielgesetz geändert.
Wir begrüßen daher den Entwurf eines Hessischen Glücksspielgesetzes vom 28.06.07 so Stracke und deren Verabschiedung nach der Anhörung von Verbänden und Institutionen im Herbst 2007.
Da auch zu Recht in diesem Gesetzentwurf für das Land Hessen ein Internetangebot für Glücksspiele nicht vorgesehen ist, da ansonsten das Monopol im Glücksspielbereich nicht erhalten werden kann, wird es dringend Zeit, das Online-Casino Wiesbaden vom Netz zu nehmen, so der Gewerkschafter.
Das Land Hessen soll sich, so Stracke an dem guten Beispiel des Landes Niedersachsen orientieren, die ein geplantes Online-Casino der Spielbanken in Niedersachsen nicht zugelassen haben.
V.i.S.d.P: Bernhard Stracke, ver.di- Bundeskoordinierung Spielbanken, Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück,
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