ver.di fordert das Online-Casino von Hessen vom Netz zu nehmen

Erneute Aufforderung von ver.di an den Innenminister des Landes Hessen, das Online-Casino der Spielbank Wiesbaden vom Netzt zu nehmen

Der Arbeitskreis Spielbanken Rhein-Main der Vereinten Dienstlistungsgewerkschaft (ver.di) hat den Innenminister des Landes Hessen erneut mit Schreiben vom 30.07.07 aufgefordert, dass Online-Casino Wiesbaden vom Netz zu nehmen, so Bernhard Stracke von der Bundeskoordinierung Spielbanken.
Nach überwiegender Auffassung der Juristen, die sich mit den Internetangeboten im Glücksspielbereich in Deutschland befassen, ist das Betreiben des Online-Casinos der Spielbank Wiesbaden aus mehreren Gründen nicht zulässig, so Stracke.

Die Be­schrän­kung auf das Bun­des­land Hes­sen verstößt ein­deu­tig ge­gen die Grund­sät­ze , die sich aus dem Beschluss des Bun­des­kar­tell­am­tes vom 23.08.2006 – Ak­ten­zei­chen B 10-92713 – er­ge­ben.
Be­kannt­lich ist die­ser Beschluss durch ei­ne Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Düs­sel­dorf vom 23.10.2006 in sei­nen we­sent­li­chen Punk­ten be­stä­tigt wor­den.
Au­ßer­dem dürf­te die in die­ser Form er­teil­te Er­laub­nis ein­deu­tig ge­gen Eu­ro­pa­recht ver­sto­ßen. Aber auch aus an­de­ren Grün­den ist die er­teil­te Kon­zes­si­on un­ver­züg­lich zu wi­der­ru­fen, so der Gewerkschafter. In sei­ner Ent­schei­dung vom 08.05.2007 hat das Land­ge­richt Ko­blenz in ei­nem Rechts­streit der Spiel­bank Wies­ba­den ge­gen ei­nen Teil­neh­mer am In­ter­net-Ca­si­no zwar die Geld­for­de­run­gen der Spiel­bank Wies­ba­den als be­rech­tigt er­kannt, je­doch in den Ent­schei­dungs­grün­den ein­deu­tig und un­zwei­fel­haft fest­ge­stellt, dass die Spiel­bank Wies­ba­den in mehr­fa­cher Hin­sicht ge­gen die ihr er­teil­te Auf­la­ge im Rah­men der ehe­dem un­zu­läs­si­gen Kon­zes­si­on ver­sto­ßen hat. So war es bei­spiels­wei­se dem In­ter­net­spie­ler mög­lich, oh­ne ir­gend­ein Li­mit zu spie­len und es war ihm auch mög­lich, au­ßer­halb von Hes­sen am In­ter­net­spiel teil­zu­neh­men, ob­wohl dies bei­des nicht sein darf (vgl. § 5 Zif­fer 1 der Spiel­bankerlaubnis).

Das Land­ge­richt hat ein­deu­tig fest­ge­stellt, dass bei Ver­stö­ßen ge­gen § 5 Abs. 1 der Spiel­bankerlaubnis – und die­ser wur­de ein­deu­tig fest­ge­stellt – das Land Hes­sen die Mög­lich­keit hat, die er­teil­te Spiel­ban­ker­laub­nis zu wi­der­ru­fen.

Das Land Hessen will mit den anderen Bundesländern einen Staatsvertrag für das Glücksspielwesen in Deutschland zum 01.01.2208 in Kraft setzen, so Stracke. Dies wird von ver.di begrüßt. In diesem Gesetz ist ein Internetangebot für Glücksspiele ausdrücklich verboten. Weiterhin wird das Hessische Glücksspielgesetz geändert.
Wir begrüßen daher den Entwurf eines Hessischen Glücksspielgesetzes vom 28.06.07 so Stracke und deren Verabschiedung nach der Anhörung von Verbänden und Institutionen im Herbst 2007.

Da auch zu Recht in diesem Gesetzentwurf für das Land Hessen ein Internetangebot für Glücksspiele nicht vorgesehen ist, da ansonsten das Monopol im Glücksspielbereich nicht erhalten werden kann, wird es dringend Zeit, das Online-Casino Wiesbaden vom Netz zu nehmen, so der Gewerkschafter.
Das Land Hessen soll sich, so Stracke an dem guten Beispiel des Landes Niedersachsen orientieren, die ein geplantes Online-Casino der Spielbanken in Niedersachsen nicht zugelassen haben.

V.i.S.d.P: Bernhard Stracke, ver.di- Bundeskoordinierung Spielbanken, Bezirk Rhein-Nahe-Hunsrück,
Münsterplatz 2-6, 55116 Mainz,
Telefon:06131-6272632; Fax:06131-6272626; Mobil:0160-90512708
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