Stellungnahme des Verbandes der Deutschen Automatenindustrie e. V. (VDAI) zur Pressemeldung der Deutschen Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DeSIA) vom 17. Januar 2007

Vorwurf des Rechtsbruchs wird entschieden und nachdrücklich zurückgewiesen

Berlin. Mit Entschiedenheit und Nachdruck weist der Verband der Deutschen Automatenindustrie e. V. (VDAI) den Vorwurf des eklatanten Rechtsbruchs und den damit verbundenen Frontalangriff der Deutschen Spielbanken Interessen- und Arbeitsgemeinschaft (DeSIA) vom 17. Januar 2007 gegen das gewerbliche Automatenspiel zurück. Gerügt wurden vermeintliche Umsetzungsdefizite im Kontext mit der neuen Spielverordnung, die auf einer sog. „Studie“ des Arbeitskreises gegen Spielsucht e.V. (Unna) basieren, die im Januar 2007 veröffentlicht wurde.

Wie der o. g. Arbeitskreis gegen Spielsucht e. V. arbeitet, verdeutlicht beispielhaft ein Angebot des Arbeitskreises gegen Spielsucht e. V. (Unna) an die Unterhaltungsautomatenwirtschaft vom 3. Dezember 2000 gegen Kostenübernahme in Höhe von 19.946,42 DM eine Studie über die Gefährdungspotenziale des staatlichen Glücksspiels durchzuführen. Wörtlich heißt es:

„Wir wollen allerdings ab dem nächsten Jahr gerade dieses wichtige Arbeitsfeld vertiefen und eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zum Thema staatliches Glücksspiel im Arbeitskreis etablieren…… Wir würden uns freuen, wenn Sie wie wir der Meinung sind, dass das staatliche Glücksspiel konsequenter als bisher berücksichtigt und in die Diskussion gebracht werden muss und unser Anliegen mit einer steuerlich absetzbaren Spende unterstützen.“

Dieses Angebot wurde abgelehnt. Hier sollte eine Branche gegen die andere ausgespielt werden.

Die Methode wiederholt sich: In der o. g. „Studie“ wird ein einziges Unternehmen der Deutschen Unterhaltungsautomatenwirtschaft beispielhaft und stellvertretend herausgegriffen. Dem VDAI liegt eine ausdrückliche Erklärung dieses Unternehmens vor. Demgemäß stellen wir fest, dass die erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorgaben der neuen Spielverordnung gegenstandslos sind. Die Merkur Spielothek hat im Jahre 2006 alle sogenannten Jackpotanlagen – soweit es sich nicht um Jackpotanlagen im Rahmen von PTB-Geräte-Zulassungen gemäß § 33 c GewO handelt – außer Betrieb genommen hat. Aufgestellte Geräte, die optisch vermeintlich mit Fun-Games vergleichbar sind, sind Neugeräte nach den Vorgaben der neuen Spielverordnung. Aufgestellte Touch Screen Geräte mit einem überwiegenden Geschicklichkeitsanteil können nicht unter das Verbot des § 6 a Spielverordnung subsumiert werden.

Abgrenzung zwischen staatlichem Glücksspiel und gewerblichen Unterhaltungsspiel nie in Frage gestellt

Der VDAI stellt unmissverständlich klar, das bis heute zu keinem Zeitpunkt die deutliche und vom Gesetzgeber gewollte sowie realisierte Abgrenzung zwischen dem staatlichen Glücksspielangebot und dem gewerblichen Unterhaltungsspiel mit Geldgewinn-möglichkeit in Frage gestellt war. Gerade die am 01. Januar 2006 in Kraft getretene neue Spielverordnung hat diese Abgrenzung durch äußerst restriktive Regeln unter dem Aspekt des Spielerschutzes noch einmal in aller Deutlichkeit zementiert.

Staatliches Glücksspiel: Keine gesetzliche Reglementierung – Verlust je Spielstunde bis 50.000 €

In 84 Automatensälen der Spielbanken sind ca. 8.400 Slotmachines aufgestellt. Das Automatenspielangebot (Slotmachines) der staatlichen bzw. staatlich lizenzierten Spielbanken unterliegt keinerlei gesetzlichen Reglementierungen hinsichtlich hoher Gewinne und Verluste. Maximale Verluste an einer dieser Slotmachines je Spielstunde i. H. von bis zu 50.000 € sind möglich. Zusätzlich winken dem Spieler bundesweit fast 150 Jackpots, die Gewinnsummen bis 500.000,00 € erreichen und in Extremfällen auch 7-stellig werden. Sie sind zum Teil auch zu landesweiten Jackpotangeboten zusammen geschlossen. Dementsprechend bieten Slotmachines hohe Spielanreize durch hohe Gewinnauszahlungen. Vermögensverschiebungen in kurzer Zeit sind möglich.

Gewerbliches Unterhaltungsspiel: Strikte gesetzliche Vorgaben – in der Praxis im Durchschnitt 22,86 € Verlust pro Stunde

Auf der anderen Seite finden sich die vom Gesetz- bzw. Verordnungsgeber schon immer stark reglementierten und von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) geprüften sowie zugelassenen Unterhaltungsspielautomaten mit kleinen Geldgewinnmöglichkeiten, das sogenannte „kleine Spiel für kleines Geld“. Der Einsatz in mindestens 5 Sekunden beträgt max. 20 Cent und der max. Gewinn in der gleichen Zeit 2 €. Auch weitere Parameter zum Spielerschutz sind exakt definiert. Der maximale durchschnittliche Spielverlust je Stunde darf 33,00 € (früher 28,96 €) nicht überschreiten. In der Praxis liegt er durchschnittlich bei 22,86 €. Die Summe der maximal möglichen Verluste in einer einzelnen Stunde beträgt 80,00 € (früher 60,00 €), was in der Praxis aber so gut wie nie vorkommt, denn wer will schon, dass ein Gerät nicht nur 5 Minuten (Stichwort: In der Spielverordnung vorgeschriebene Spielpause), sondern bis zu einer halben Stunde stehen bleibt. Die maximale mögliche Summe der Gewinne in einer Stunde beträgt 500,00 € (früher 600,00 €). Musste der Spielgast in den 50er Jahren für sein Spielvergnügen noch maximal das 6-fache eines durchschnittlichen Stundenlohnes einplanen, so ist es heute allenfalls im Durchschnitt nur das 1,5-fache. Vermögensverschiebungen in kurzer Zeit sind somit beim gewerblichen „kleinen Spiel“ ausgeschlossen, auch wenn mit Sonderspielen und vielen Punkten scheinbar um höhere Beträge gespielt wird.

PTB-Zulassung garantiert Einhaltung der engen gesetzlichen Vorgaben für gewerbliches Unterhaltungsspiel

Unabhängig von ihrem optischen Erscheinungsbild und den verschiedenen Spielfeatures – z. B. Punkte, geräteinterne Jackpots, Sonderspiele – entsprechen alle von der PTB geprüften und zugelassenen Unterhaltungsspielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit den strengen rechtlichen Regeln des Verordnungsgebers. Dies unterstreicht auch die PTB in einer Erklärung vom 9. Januar 2007 auf ihrer Website www.ptb.de/spielgeraete (Stichwort: Aktuelle Informationen):

„Die PTB gewährleistet durch die Prüfung und Zulassung der Geldspielgeräte aber, dass die Geldmengenbegrenzungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Spielverordnung eingehalten werden.“

Die Klarheit dieser Aussage der Obersten Bundesbehörde mit höchstem internationalem Ansehen dürfte wohl auch kaum von der DeSIA in Zweifel gezogen werden! In diesem Sinne ist auch die Kritik an der rechtlich unbestrittenen freien Gestaltung der Spielfeatures bei vollständiger Beachtung und Einhaltung der überaus engen, durch die Spielverordnung vorgegebenen Rahmendaten für die Geldbewegungen eine böswillige Unterstellung.

Bundesverwaltungsgericht 1984: Verbundene Betriebsstätten sind zulässig

Völlig unverständlich bleibt der Vorwurf, „verbundene Betriebsstätten“ konterkarierten die neue Spielverordnung hinsichtlich der Zahl der maximal aufstellbaren Unterhaltungsspielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit. Ein Blick in die Urteilssammlung des Bundesverwaltungsgerichtes hätte genügt, hier für Klarheit zu sorgen. Bereits am 9. Oktober 1984 (AZ BVerwG 1C 47.82) hat das BVerwG entschieden, dass benachbarte Spielhallen dann gesondert erlaubnisfähig sind, wenn jede dieser Spielstätten eigene Betriebsstätteneigenschaft besitzt. Zur Klarstellung: In einer einzelnen Spielstätte (Konzession) dürfen maximal 12 Unterhaltungsspielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit aufgestellt werden. Offen bleibt, ob der DeSIA bzw. der von ihr beauftragten Agentur die Rechtslage nicht bekannt ist, oder ob die Unterhaltungsautomatenwirtschaft bewusst diskreditiert werden soll. Fakt ist: In gewerblich betriebenen Spielstätten ist pro 12 m2 (vordem: 15 m2) ein Geld-Gewinn-Spiel-Gerät aufgestellt, in Automatensälen ist es eine Slot-Machine pro 2 – 3 m2.

Staatliches Glücksspiel entdeckt Spielerschutzgedanke

Ausdrücklich begrüßen wir, dass im Nachgang zum Urteil des Bundesverfassungsgerichtes in Sachen Sportwetten vom 28. März 2006, dem Spielerschutz nun auch bei anderen Angebotsformen des staatlichen Glücksspiels mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden soll, zumal etwa 50 Prozent der Spielbanken, staatlich lizenziert, von Gewerbeunternehmen betrieben werden. Die Unterhaltungsautomatenwirtschaft kann betreffend den Spieleinsatz auf Aktivitäten und klar definierte Standards verweisen, die seit rd. 15 Jahren bundesweit praktiziert werden und z. T. sogar von anderen Anbietern übernommen worden sind. Dazu zählen z.B. das telefonische Beratungsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA), einer entsprechenden Beratungs-Telefonnummer (0 18 01/ 37 27 00) und deutliche Warnhinweise gegen übermäßiges Spielen an jedem Gerät, die Aufstellung der Geräte in getrennten Zweiergruppen, das Alkoholverbot in Spielstätten etc. Auch die flächendeckende strikte Einhaltung des Jugendschutzes (Aufenthalt in Spielstätten erst ab 18) wird strikt eingehalten.

Automatensäle der Spielbanken: Bis heute keine Zutrittskontrollen

Fakt ist, dass rund 30.000 Spieler bei den deutschen Spielbanken gesperrt sind. Sperrungen und Selbstsperrungen von Spielgästen beziehen sich aber nur auf das sogenannte „Große Spiel“, mit dem die Spielbanken nach eigenen Angaben nur noch 25 Prozent ihres Bruttospielertrages erwirtschaften. Sie gelten nicht für das Automatenspiel mit seinen hohen Gewinnanreizen, hohen Einsätzen und Verlustrisiken sowie vernetzten Jackpotangeboten. Und genau mit diesem Angebot erwirtschaften die Spielbanken zwischenzeitlich 75 Prozent ihrer Bruttospielerträge. Hier kann der Abgleich von Spielerdaten durchaus Sinn machen, wenn die Politik dieses beschließt. Bei gewerblich betriebenen Geld-Gewinn-Spiel-Geräten ist dies durch die restriktiven Vorgaben für die Geräte i. V. m. den jugendschutzrechtlichen Vorschriften entbehrlich.

Unterschiedliche Zielgruppen: Konkurrenzdenken künstlich geschürt

Die Dominanz der staatlichen und staatlich konzessionierten Unternehmen im deutschen Glücks- und Gewinnspielmarkt ist und bleibt ungebrochen. Der Anteil der gewerblichen Unterhaltungsautomatenwirtschaft an diesem Gesamtmarkt ist in den zurückliegenden Jahren kontinuierlich gesunken. Aktuell liegt er bei 21,5 Prozent. Ungeachtet dessen leisten die mittelständischen Unternehmen der gewerblichen Unterhaltungs-automatenwirtschaft seit Jahrzehnten einen beachtlichen Beitrag für das Gemeinwesen. Dazu zählen Steuerzahlungen in Höhe von jährlich über 1 Milliarde € und die Sicherung von ca. 60.000 Arbeitsplätze. Die Spielbanken bieten gerade einmal rd. 5.500 Arbeitsplätze und erwirtschaften eine Spielbankabgabe von rd. 750 Millionen €.

Das „kleine Spiel für kleines Geld“ der Unterhaltungsautomatenwirtschaft und das Spielangebot der Spielbanken bedienen unterschiedliche Zielgruppen. Gerade vor diesem Hintergrund ist das künstlich geschürte Konkurrenzdenken nicht nachvollziehbar. Die etwa 200.000 gewerblich betriebenen Unterhaltungsspielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit in Gast- und Spielstätten, mit einem Bruttospielertrag von durchschnittlich 11.500 € pro Gerät und Jahr befriedigen, die Bedürfnisse der Spielgäste, die das „kleine Spiel mit kleinem Geld“ wollen. Im Unterschied dazu zielen die rd. 8.400 Slotmachines der staatlichen bzw. staatlich lizenzierten Spielbanken mit einem Bruttospielertrag von rd. 100.000 € pro Gerät und Jahr auf das „Spiel mit dem großen Geld“.

Erst Ende der 70er Jahre entdeckten auch die Spielbanken in Deutschland die Faszination des Automatenspiels, das seit den 50er Jahren nur der gewerblichen Unterhaltungsautomatenwirtschaft vorbehalten war. Vor diesem Hintergrund nunmehr einen Monopolanspruch auf Automaten zu erheben, ist absurd.
Berlin, 30. Januar 2007