- Das Oberverwaltungsgericht Münster entscheidet erneut: ODDSET-Wetten durch private Veranstalter bleiben in Nordrhein-Westfalen verboten.
Am 09.06.2004 hat das Oberverwaltungsgericht Münster erneut seine klare Rechtsprechung über das Verbot von ODDSET-Wetten privater Veranstalter in Nordrhein-Westfalen bestätigt. Wie bereits das Oberlandesgericht Hamm in einem strafrechtlichen Verfahren am 03.12.2003, setzt das Oberverwaltungsgericht mit seinem jüngsten Urteil die Reihe eindeutiger Entscheidungen fort, in denen es feststellt, dass
- Sport- und ODDSET-Wetten stets Glücksspiele i.S.v. § 284 StGB (und nicht straffreie Geschicklichkeitsspiele) sind;
- eine strafbare Veranstaltung i.S.d. § 284 StGB an jedem Ort vorliegt, an dem der äußere Rahmen für die Abhaltung eines Glücksspiels geschaffen und dem Publikum Gelegenheit zur Beteiligung am Glücksspiel gegeben wird, es sei denn, es liege eine Erlaubnis des jeweiligen Bundeslandes vor;
- auch nach der Gambelli-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 06.11.2003 kein Verstoß gegen europäisches Recht vorliegt, wenn Veranstaltern aus dem europäischen Ausland, in dem sie über eine entsprechende Erlaubnis verfügen, in Deutschland der Vertrieb ihrer Sportwetten verboten wird;
- sich derjenige selber nach § 284 StGB – zumindest wegen Beihilfe zur Straftat nach § 284 StGB – strafbar macht, der für einen in Deutschland nicht zugelassenen Anbieter von Sportwetten die notwendigen Einrichtungen bereitstellt, die erforderlich sind, damit solche Wetten in Deutschland abgeschlossen werden können.
- Sport- und ODDSET-Wetten stets Glücksspiele i.S.v. § 284 StGB (und nicht straffreie Geschicklichkeitsspiele) sind;
- Auf gleicher Linie liegt das ebenfalls vor kurzem ergangene Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 12.08.2004 (5 U 131/03). Auch hier ging es um eine Gesellschaft englischen Rechts mit Sitz in London, die in Deutschland ihre Sportwetten vertrieben hat. Besonders war an diesem Fall allerdings, dass sich die englische Gesellschaft auf eine sogenannte „Vermittlungslizenz“ der Firma Sportwetten Dresden GmbH berief, die über eine der umstrittenen DDR-Gewerbeerlaubnisse verfügt. Ungeachtet dessen hat das Oberlandesgericht Hamburg der englischen Firma den Vertrieb ihrer Sportwetten in Deutschland verboten, weil sie eben nicht Sportwetten der Firma Sportwetten Dresden GmbH vermittle, sondern eigene Sportwetten, für deren Vertrieb in Deutschland sie keine Erlaubnis besitze. Auch das Oberlandesgericht Hamburg weist ausdrücklich darauf hin, dass der Straftatbestand des § 284 StGB auch nach den Grundsätzen der Gambelli-Entscheidung nicht europarechtswidrig sei.
- Letztlich ist auf eine Entscheidung des bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 9. August 2004 (Az.: B 1 S 03.939) hinzuweisen, in der ein Antrag auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen das Verbot der Stadt Hof, ein dortiges Wettbüro zu betreiben, abgelehnt wurde. Das Verwaltungsgericht Bayreuth sieht die Wirkung der der Firma Sportwetten GmbH in Gera im Jahre 1990 erteilten Erlaubnis als territorial beschränkt an. Daher entfaltet diese Erlaubnis keine Wirkung für das Hoheitsgebiet des Bundeslandes Bayern. Auch das Verwaltungsgericht Bayreuth reiht sich damit in die Riege der vielen Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgericht ein, die eine Erstreckung von DDR-Glücksspielerlaubnissen gem. Art 19 des Einigungsvertrages auf die alten Bundesländer ablehnen.
Sportwetten aus dem europäischen Ausland sind auch nach der Gambelli-Entscheidung des EUGH unzulässig
DDR-Gewerbegenehmigungen sind – sofern überhaupt – nur regional wirksam:
Sogenannte