Die binnnengrenzüberschreitende Vermittlung von Verträgen über Sportwetten ist derzeit nicht strafbar. Dies hat kürzlich das Amtsgericht Augsburg bestätigt und deswegen einen von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretenen Sportwettenvermittler freigesprochen (Urteil vom 30. November 2011, Az. 12 Ds 102 Js 113892/09 (2)). Nach den zutreffenden Feststellungen des Gerichts liegt derzeit bereits objektiv eine Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht vor.