Sportwettenregulierung ist in der Europäischen Union keine Aufgabe der Mitgliedstaaten. Das sieht auch der Gerichtshof der Europäischen Union so und fordert neben Kohärenz und Transparenz die Einhaltung der für den Binnenmarkt schlechthin konstitutiven Regulierung des Artikels 56 AEUV ein, demnach den Mitgliedstaaten Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs grundsätzlich verboten sind.